Grundstücke — Gütergemeinschaft. 85
Ges. v. 16. Mai 1868 die Vermarkung der Grundstücke
betr. XLIII, 81. Vergleich über unbewegliche Sachen
vor dem Prozeßgerichte. Art. 11 und 14. des Not.-Ges.
LIII, 210. Unrichtige Bezeichnung eines Grunostückes
in einem Immobiliarkanfvertrag. Not.-Ges. Art. 14.
XIIV, 8. Fruchtbezug von einem erxtradirt erhaltenen,
aber noch nicht notariell erkauften Grundstücke. Guter
Ghlaube hiebei. Aueschließung der Bereicherungsklage.
XIIV, 45. Ersitzung auf Grund eines notariellen
Immobiliar-Kaufvertrages mit unrichtiger Angabe des
Kaufpreises. XLIV, 71. Entsteht durch theilweises Ueberbauen
eines fremden Grundes gemeinschaftliches Eigenthum
an den Gebäuden? XIIV, 121. Bedürfniß des herrschenden
Grundstückes bei der Servilutausübung. XIIV,
122. Gemeiner Werth eines Grundstückes nach Art. 5
des Expropriationsgesetzes. XLIV., 105. Veräußerung
von Immobilien durch den Vater bei mit den Kindern
fortgesetzter allgemeiner Gütergemeinschaft; deren Beschränkung.
Recht der Altstadt Kempten. XII, 116. Außernotarieller
Vertrag über Veräußerung von Motbilien dient
nicht als Verjährungstikel. XLI, 281. Die Zustellung,
des Beschlagnahmeprotokolls entzieht dem Schuldner noch
nicht das Recht der Benützund des Immobile. XII,
375. Eingeschlossenes Grundstück nach Art. 682 d. Code
civil. EB. IV, 108. S. a Kauf.
Grundtheilung nach fränk. Recht. Grundtheilungsmasse
bei Veräußerungen. XLI, 12. Deggleichen nach
bayer. Recht. XLI, 319. Ueber das Verfügungsrecht der
in fränkischer Gütergemeinschaft lebenden Eltern vor erfolgter
Giundtheilung. XUV, 76. Erforderniß der Klage
der Kinder auf Grundtheilung in subiektiver Beziehung-Umfang
des richterlichen Moderationsrechtes. XLI .
Gschwendner: Das Gerichtsverfassungsgesetz des deutschen
Reiches, speziell zum Gebrauche für Vahern, ergänzt und
erläutert. XLVII, 112. Dasselbe II. Aufl. L, 112.
Gütergemeinschaft, eheliche: Grenzen der eheherrlichen
Vermögenoverwaltung. XLII, 110. Gütergemeinschaft
nach Vamberger Recht. Verfügungsrecht der Ehefrau.
XIII, 218. Desgleichen noch Fuldacr Recht. Verfügungsbeschränkung
des Ehemannes. XLIIL, 270. Eceliche
Gütergemeinschaft nach Vayreuther Provinzialrecht. Vermögensauseinandersetzung
bei Ehescheidung. XIIV, 433,
49, 465. Desgleichen: Aufhebung derselben während der
Ehbe. XVIII, 97, 113. 129, 145, 161. Kann die
Gütergemeinschaft nach Bayreuther Recht durch Vertrag
auch noch später als 3 Monate nach der Verehelichung
ausgeschlossen werden? XVII, 369, 385. Ueber die