Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

Grundstücke  —  Gütergemeinschaft.  85

Ges.  v.  16.  Mai  1868  die  Vermarkung  der  Grundstücke
betr.  XLIII,  81.  Vergleich  über  unbewegliche  Sachen
vor  dem  Prozeßgerichte.  Art.  11  und  14.  des  Not.-Ges.
LIII,  210.  Unrichtige  Bezeichnung  eines  Grunostückes
in  einem  Immobiliarkanfvertrag.  Not.-Ges.  Art.  14.
XIIV,  8.  Fruchtbezug  von  einem  erxtradirt  erhaltenen,
aber  noch  nicht  notariell  erkauften  Grundstücke.  Guter
Ghlaube  hiebei.  Aueschließung  der  Bereicherungsklage.
XIIV,  45.  Ersitzung  auf  Grund  eines  notariellen
Immobiliar-Kaufvertrages  mit  unrichtiger  Angabe  des
Kaufpreises.  XLIV,  71.  Entsteht  durch  theilweises  Ueberbauen
  eines  fremden  Grundes  gemeinschaftliches  Eigenthum
an  den  Gebäuden?  XIIV,  121.  Bedürfniß  des  herrschenden
  Grundstückes  bei  der  Servilutausübung.  XIIV,
122.  Gemeiner  Werth  eines  Grundstückes  nach  Art.  5
des  Expropriationsgesetzes.  XLIV.,  105.  Veräußerung
von  Immobilien  durch  den  Vater  bei  mit  den  Kindern
fortgesetzter  allgemeiner  Gütergemeinschaft;  deren  Beschränkung.
  Recht  der  Altstadt  Kempten.  XII,  116.  Außernotarieller
  Vertrag  über  Veräußerung  von  Motbilien  dient
nicht  als  Verjährungstikel.  XLI,  281.  Die  Zustellung,
des  Beschlagnahmeprotokolls  entzieht  dem  Schuldner  noch
nicht  das  Recht  der  Benützund  des  Immobile.  XII,
375.  Eingeschlossenes  Grundstück  nach  Art.  682  d.  Code
civil.  EB.  IV,  108.  S.  a  Kauf.
Grundtheilung  nach  fränk.  Recht.  Grundtheilungsmasse
  bei  Veräußerungen.  XLI,  12.  Deggleichen  nach
bayer.  Recht.  XLI,  319.  Ueber  das  Verfügungsrecht  der
in  fränkischer  Gütergemeinschaft  lebenden  Eltern  vor  erfolgter
  Giundtheilung.  XUV,  76.  Erforderniß  der  Klage
der  Kinder  auf  Grundtheilung  in  subiektiver  Beziehung-Umfang
  des  richterlichen  Moderationsrechtes.  XLI  .
Gschwendner:  Das  Gerichtsverfassungsgesetz  des  deutschen
Reiches,  speziell  zum  Gebrauche  für  Vahern,  ergänzt  und
erläutert.  XLVII,  112.  Dasselbe  II.  Aufl.  L,  112.
Gütergemeinschaft,  eheliche:  Grenzen  der  eheherrlichen
Vermögenoverwaltung.  XLII,  110.  Gütergemeinschaft
nach  Vamberger  Recht.  Verfügungsrecht  der  Ehefrau.
XIII,  218.  Desgleichen  noch  Fuldacr  Recht.  Verfügungsbeschränkung
  des  Ehemannes.  XLIIL,  270.  Eceliche
Gütergemeinschaft  nach  Vayreuther  Provinzialrecht.  Vermögensauseinandersetzung
  bei  Ehescheidung.  XIIV,  433,
49,  465.  Desgleichen:  Aufhebung  derselben  während  der
Ehbe.  XVIII,  97,  113.  129,  145,  161.  Kann  die
Gütergemeinschaft  nach  Bayreuther  Recht  durch  Vertrag
auch  noch  später  als  3  Monate  nach  der  Verehelichung
ausgeschlossen  werden?  XVII,  369,  385.  Ueber  die