512 Ausländische Gesetzgebung.
Besitztum haben. Der Verkauf geschieht für Rechnung des Eigentümers
oder Besitzers, und zwar derart, daß demselben von der mittels Ver-
steigerung erzielten Kaufsumme nichts ausgezahlt wird, bis sein Rechts-
vorgänger die für das Besitztum oder das dingliche Nutzungsrecht aus-
bedungene Vergütung erhalten hat. Wird dieselbe nicht vollständig ge-
deckt, so steht ihm persönlicher Anspruch gegen seinen Schuldner zu.
9 15.
Die in §§ 13 und 14 gegebenen Vorschriften kommen auch zur
Anwendung, wenn eine anonyme Gesellschaft, die in Schweden oder
Norwegen ihren Sitz hat und festen Grundbesitz in Norwegen oder
dingliches Nutzungsrecht besitzt, zu dessen Erwerbung der Ausländer
zufolge § 9 der Genehmigung bedarf, ihren Sitz nach dem Lande einer
fremden Macht verlegt oder in ihre Direktion jemanden aufnimmt, der
weder norwegisches noch schwedisches Staatsbürgerrecht besitzt.
§ 16.
Geht das Besitztum oder das dingliche Nutzungsrecht durch Erb-
schaft auf eine Person über, welche zur Erwerbung desselben nicht be-
rechtigt ist und die in § 9 vorgeschriebene Genehmigung aus besonderen
Gründen nicht erlangen kann, so sollen die in §§ 13 und 14 gemachten
Vorschriften gleichfalls zur Geltung kommen, sofern dieselben ihrer Natur
gemäß auf den betreffenden Fall anwendbar sind.
Gehört das Besitztum oder das dingliche Nutzungsrecht einer weib-
lichen Person, die norwegisches oder schwedisches Staatsbürgerrecht
besitzt oder die in § 9 vorgeschriebene Genehmigung behufs Erwerb des
Gegenstandes erlangt hat, so verbleibt dasselbe ihr Sondereigentum,
wenn sie sich mit jemand verheiratet, der ein solches Staatsbürgerrecht
nicht besitzt und eine derartige Genehmigung nicht erlangt hat.
§ 17.
Mit dem Ausdruck „fester Wohnsitz hier im Lande“ soll im vor-
liegenden Gesetze ein solcher Aufenthalt bezeichnet werden, welcher von
einer beabsichtigten dauernden Niederlassung hier im Lande zeugt.
§ 18.
Vorliegendes Gesetz, welches sogleich in Kraft tritt, findet keine
Anwendung auf solche Fälle, in welchen dessen Bestimmungen mit bereits
bestehenden Verträgen in Widerspruch stehen sollten.
Gegeben auf dem Schlosse zu Stockholm am 21. April 1888.
* Gustav.