Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb durch Eheschließung. 8 6. 37 
wenn sie unter Berücksichtigung der Nationalgesetze der Eheschließenden 
und in der durch die Gesetze des Aufenthaltsorts der Eheschließenden 
vorgeschriebenen Form, gleichviel ob diese Form in dem bürgerlichen oder 
kirchlichen Akt bestand, in gültiger Weise abgeschlossen war. 
Für diejenigen Länder des Auslandes jedoch, in welchen eine gesetzlich 
und gleichmäßig geordnete Form der Eheschließung bzw. der Beurkundung des 
Personenstandes für In- und Ausländer aller Konfessionen zu Recht nicht be- 
steht, sind auf Grund d. RG. vom 4. Mai 1870 (s. Anhang, Anl. 18)7) und des 
§ 85 d. RE. vom 6. Febr. 1875 (RGl. S. 23) die Kais. Konsuln bzw. Vize- 
konsuln zur Vornahme gültiger Eheschließungen ermächtigt"*“) worden; so in 
Abessinien, Argentinien, Bolivia, Brasilien, China, Ekuador, Griechenland, 
Japan, Kolumbien, Liberia, Marokko, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, 
Serbien, Siam, Spanien, Tunis, Türkei nebst Agypten, Sansibar. 
Zwischen dem Deutschen Reich und Italien ist am 4. Mai 1891 eine Ver- 
einbarung dahin getroffen worden, daß die beiderseitigen Generalkonsuln, 
Konsuln und Vizekonsuln, soweit sie nach den Gesetzen des vertragenden Teiles, 
der sie ernannt hat, dazu befugt sind, das Recht haben, Eheschließungen zwischen 
den Angehörigen dieses Teiles vorzunehmen und solche Eheschließungen zu 
beurkunden (Rl. S. 113). 
Ahnliche Vereinbarungen bestehen in Art. 3 des deutsch-paraguayischen 
Freundschaftsvertrags vom 21. Juni 1887 (vogl. RGBl. 1888 S. 178), sowie 
in Art. 16 des deutsch-bulgarischen Konsularvertrages vom 29. Sept. 1911. 
Den Kais. Konsuln in Italien ist jedoch die Ermächtigung zur Eheschließung 
durch Erlaß des Ausw. Amts vom 14. Juli 1891 ausdrücklich nur für solche 
Fälle erteilt worden, in denen beide Verlobte Reichsangehörige sind. 
Ist vor einem Kais. Konsul in Italien eine Ehe abgeschlossen worden, bei 
der die vorausgehende Bedingung nicht zutrifft, so muß vom Standpunkte des 
deutschen Rechts eine solche Ehe als nichtig angesehen werden, und den beiden 
Beteiligten wird dann anheimzugeben sein, die Eheschließung vor dem zu- 
ständigen inländischen Standesbeamten zu wiederholen und eventuell die Legiti- 
mation der Kinder zu bewirken. 
2. Deutschen. 
Das Königreich Bayern nahm in bezug auf die Eheschließung seiner 
rechtsrheinischen Staatsangehörigen eine Sonderstellung im Deutschen Reiche 
ein, und zwar derart, daß die rechtlichen Erfordernisse zur Eheschließung sich in 
zivilrechtlicher Beziehung ausschließlich nach Maßgabe d. REG. vom 
6. Febr. 1875, in ad ministrativ polizeilicher Hinsicht aber nach Maßgabe 
des bayerischen Heimatgesetzes in der Fassung der Gesetzesnovelle vom 17. März 
1892 beurteilte. 
*) Zu diesem Gesetz hat der Reichskanzler unter dem 1. März 1871, 
11. Dez. 1885, 14. April 1890 und dem 28. März 1894 Instruktionen erlassen. 
**) Die Namen der zur Vornahme von Eheschließungen im Auslande er- 
mächtigten Konsuln werden in dem alljährlich erscheinenden Verzeichnis der 
Kais. deutschen Konsularbeamten (v. Deckerscher Verlag) durch den Reichs- 
anzeiger veröffentlicht. 
6.
	        
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