Erwerb durch Eheschließung. 8 6. 37
wenn sie unter Berücksichtigung der Nationalgesetze der Eheschließenden
und in der durch die Gesetze des Aufenthaltsorts der Eheschließenden
vorgeschriebenen Form, gleichviel ob diese Form in dem bürgerlichen oder
kirchlichen Akt bestand, in gültiger Weise abgeschlossen war.
Für diejenigen Länder des Auslandes jedoch, in welchen eine gesetzlich
und gleichmäßig geordnete Form der Eheschließung bzw. der Beurkundung des
Personenstandes für In- und Ausländer aller Konfessionen zu Recht nicht be-
steht, sind auf Grund d. RG. vom 4. Mai 1870 (s. Anhang, Anl. 18)7) und des
§ 85 d. RE. vom 6. Febr. 1875 (RGl. S. 23) die Kais. Konsuln bzw. Vize-
konsuln zur Vornahme gültiger Eheschließungen ermächtigt"*“) worden; so in
Abessinien, Argentinien, Bolivia, Brasilien, China, Ekuador, Griechenland,
Japan, Kolumbien, Liberia, Marokko, Persien, Peru, Portugal, Rumänien,
Serbien, Siam, Spanien, Tunis, Türkei nebst Agypten, Sansibar.
Zwischen dem Deutschen Reich und Italien ist am 4. Mai 1891 eine Ver-
einbarung dahin getroffen worden, daß die beiderseitigen Generalkonsuln,
Konsuln und Vizekonsuln, soweit sie nach den Gesetzen des vertragenden Teiles,
der sie ernannt hat, dazu befugt sind, das Recht haben, Eheschließungen zwischen
den Angehörigen dieses Teiles vorzunehmen und solche Eheschließungen zu
beurkunden (Rl. S. 113).
Ahnliche Vereinbarungen bestehen in Art. 3 des deutsch-paraguayischen
Freundschaftsvertrags vom 21. Juni 1887 (vogl. RGBl. 1888 S. 178), sowie
in Art. 16 des deutsch-bulgarischen Konsularvertrages vom 29. Sept. 1911.
Den Kais. Konsuln in Italien ist jedoch die Ermächtigung zur Eheschließung
durch Erlaß des Ausw. Amts vom 14. Juli 1891 ausdrücklich nur für solche
Fälle erteilt worden, in denen beide Verlobte Reichsangehörige sind.
Ist vor einem Kais. Konsul in Italien eine Ehe abgeschlossen worden, bei
der die vorausgehende Bedingung nicht zutrifft, so muß vom Standpunkte des
deutschen Rechts eine solche Ehe als nichtig angesehen werden, und den beiden
Beteiligten wird dann anheimzugeben sein, die Eheschließung vor dem zu-
ständigen inländischen Standesbeamten zu wiederholen und eventuell die Legiti-
mation der Kinder zu bewirken.
2. Deutschen.
Das Königreich Bayern nahm in bezug auf die Eheschließung seiner
rechtsrheinischen Staatsangehörigen eine Sonderstellung im Deutschen Reiche
ein, und zwar derart, daß die rechtlichen Erfordernisse zur Eheschließung sich in
zivilrechtlicher Beziehung ausschließlich nach Maßgabe d. REG. vom
6. Febr. 1875, in ad ministrativ polizeilicher Hinsicht aber nach Maßgabe
des bayerischen Heimatgesetzes in der Fassung der Gesetzesnovelle vom 17. März
1892 beurteilte.
*) Zu diesem Gesetz hat der Reichskanzler unter dem 1. März 1871,
11. Dez. 1885, 14. April 1890 und dem 28. März 1894 Instruktionen erlassen.
**) Die Namen der zur Vornahme von Eheschließungen im Auslande er-
mächtigten Konsuln werden in dem alljährlich erscheinenden Verzeichnis der
Kais. deutschen Konsularbeamten (v. Deckerscher Verlag) durch den Reichs-
anzeiger veröffentlicht.
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