San Salvador. 535
Art. 3.
Behufs Bestimmung des Geburtsortes für die in den früheren
Artikeln vorgesehenen Fälle wird bestimmt, daß die einheimischen Schiffe,
ohne irgend einen Unterschied, einen Teil des Nationalgebietes bilden
und daß die an Bord derselben Geborenen, als innerhalb des Freistaates
geboren betrachtet werden sollen.
Art. 4.
Infolge des Rechtes der Exterritorialität, welches die diplomatischen
Agenten genießen, können für die Wirkung dieses Gesetzes die Kinder
der Minister und Angestellten der Gesandtschaften des Freistaates niemals
als außerhalb des Landes geboren erachtet werden.
Art. 5.
Die Staatsangehörigkeit der juristischen Personen oder Gesamtheiten
wird durch das Gesetz, welches ihre Bildung gestattet, geregelt; infolge-
dessen sind alle diejenigen, welche gemäß der Gesetze des Freistaates
gegründet werden, salvadorenisch, vorausgesetzt, daß sie außerdem in
demselben ihren gesetzlichen Wohnsitz haben.
Die ausländischen juristischen Personen genießen in Salvador die-
jenigen Rechte, welche die Gesetze des Landes ihres Wohnsitzes gewähren,
unter dem Vorbehalt, daß dieselben nicht den Gesetzen der Nation zu-
widerlaufen.
Zweites Kapitel.
Über den Verlust und den Erwerb der Staats-
angehörigkeit.
Art. 6.
Der Freistaat nimmt demgemäß die Untertanen oder Bürger von
anderen Staaten auf und naturalisiert dieselben nach Maßgabe der
verfassungsmäßigen Vorschriften und derjenigen des vorstehenden Gesetzes.
Art. 7.
Die Verzichtleistung und die darauf folgende, im Auslande erhaltene
Naturalisierung entheben den Verbrecher der Auslieferung, der Ver-
urteilung und der Strafe nicht, welchen er nach den Verträgen, den inter-
nationalen Gebräuchen und den Landesgesetzen unterworfen ist.
Art. 8.
Die in Salvador Naturalisierten haben, auch wenn sie sich im Aus-
lande befinden, auf denselben Schutz seitens der Regierung Anspruch,
wie die in Salvador Geborenen, sowohl, wenn es sich um ihre Personen,
als auch, wenn es sich um ihr Eigentum handelt.