Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Artikel  2.

Wer  sich  dem  Verkauf  oder  der  sonstigen  Veräußerung  eines  Loses  oder  Losabschnitts
einer  in  Bayern  nicht  zugelassenen  Lotterie  oder  eines  Anteils  an  einem  solchen  Lose  oder
Losabschnitt  oder  eines  Bezugsscheins  auf  ein  solches  Los  oder  einen  solchen  Losabschnitt
unterzieht,  insbesondere  wer  ein  Los,  einen  Abschnitt,  einen  Anteil  oder  einen  Bezugsschein
dieser  Art  zum  Erwerb  anbietet  oder  zur  Veräußerung  bereit  hält,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  eintausend  Mark  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  als  Mittels—
person  mitwirkt.

Handelt  der  Täter  gewerbsmäßig  mit  Losen  oder  leistet  er  dabei  gewerbsmäßig  Hilfe,
so  wird  er  mit  Geldstrafe  von  einhundert  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.  Die
gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  das  Vergehen  nach  Absatz  1  dadurch  begangen  wird,  daß
ein  Los,  ein  Losabschnitt,  ein  Anteilschein,  ein  Bezugsschein,  ein  Angebot,  eine  Anzeige
oder  ein  Lotterieplan  öffentlich  ausgelegt,  ausgestellt,  ausgehängt,  versendet  oder  ein  Angebot,
eine  Anzeige  oder  ein  Lotterieplan  in  eine  in  Bayern  erscheinende  Zeitung  eingerückt  oder
sonstwie  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  wird.

Artikel  3.

Wer  nach  einer  rechtskräftigen  Verurteilung  wegen  Vergehens  gegen  Artikel  2  abermals
dieser  Vorschrift  zuwiderhandelt,  wird  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  mit  Geldstrafe  von
einhundert  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark,  in  den  Fällen  des  Absatzes  2  mit  Geldstrafe
von  zweihundert  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Artikel  4.

Die  Vorschriften  des  Artikel  3  finden  Anwendung,  auch  wenn  die  frühere  Geldstrafe
  noch  nicht  oder  nur  teilweise  gezahlt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist;  sie  bleiben
jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Zahlung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Geldstrafe  oder
seit  der  Verbüßung  der  an  ihre  Stelle  getretenen  Feiheitsstrafe  oder  seit  der  Verjährung
der  Strafvollstreckung  bis  zur  Begehung  der  neuen  Tat  drei  Jahre  verflossen  sind.

Artikel  5.

Wer  Gewinnergebnisse  der  in  Bayern  nicht  zugelassenen  Lotterien  öffentlich  oder  durch
Mitteilungen,  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  bekannt  gibt,  insbesondere
  wer  sie  in  einer  in  Bayern  erscheinenden  Zeitung  veröffentlicht  oder  sie  öffentlich
auslegt,  ausstellt  oder  aushängt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  bestraft.

Gehört  der  Täter  oder  Teilnehmer  zu  den  in  Artikel  2  Abs.  2  bezeichneten  Personen,
so  tritt  Geldstrafe  von  einhundert  bis  zu  sechshundert  Mark  ein.