Schweiz. 547
Das Alter der Großjährigkeit beginnt nach zurückgelegtem
16. Jahre in der Türkei (für die Mohammedaner);
21. Jahre in Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Italien,
Rußland, den Vereinigten Staaten Amerikas, Rumänien,
Portugal, Schweden, Belgien, Luxemburg, Griechenland,
Brasilien, der Türkei (für Nichtmohammedaner usw.);
22. Jahre in der Argentinischen Republik;
23. Jahre in den Niederlanden;
24. Jahre in Osterreich-Ungarn, Norwegen und Dänemark,
25. Jahre in Spanien, Bolivien, Chile und Salvador.
Wohnsitz. 8 4.
Der Bewerber muß sich über einen zweijährigen ordentlichen Wohn
sitz in der Schweiz ausweisen (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes), d. h. eine oder
mehrere Bescheinigungen der kantonalen oder Gemeindebehörden vor-
legen, aus welchen hervorgeht, daß er während den zwei seinem Gesuche
unmittelbar vorhergehenden Jahren in der Schweiz gewohnt hat.
Wenn der Bewerber im Laufe der letzten zwei Jahre sich ins Aus-
land begeben hat, so sind in der Wohnsitzbescheinigung die Gründe und
die Dauer der Abwesenheit anzugeben.
86.
Beziehungen des Bewerbers zu seinem Heimatstaat.
Nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 kann
der Bundesrat die Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürger-
rechts verweigern, wenn die Beziehungen des Bewerbers zum Heimat-
staate so beschaffen sind, daß aus dieser Einbürgerung der Eidgenossenschaft
Nachteile erwachsen würden.
Der Umstand, daß der Bewerber noch dem aktiven Militärdienst
in seiner Heimat unterworfen ist, bildet an sich kein Hindernis, ihm die
Bewilligung zur Einbürgerung in die Schweiz zu erteilen. Der Bundes-
rat behält sich indessen vor, jeden einzelnen Fall zu prüfen und je nach
Umständen die Bewilligung zu erteilen oder zu verweigern.
Im allgemeinen wird darauf aufmerksam gemacht, daß Ausländer,
welche sich in der Schweiz einbürgern lassen, ohne aus ihrem Staats-
verbande entlassen worden zu sein, dem Militärdienst in ihrer Heimat
unterworfen bleiben, obwohl sie Schweizer geworden sind und als solche
den Militärdienst in der Schweiz leisten müssen. Diese Personen laufen
Gefahr, wenn sie in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren, verhaftet,
bestraft und zum Militärdienst herangezogen zu werden.
Für diese Folgen sind sie allein verantwortlich; der Bundesrat
kann sie hiergegen nicht schützen.
35.