Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854.  151

nommen  oder  mit  Arrest  belegt  werden,  mit  der  Modificakion  jedoch,  daß  bei  Bezügen
  von  über  300  Fl.  den  Percipienten  jedenfalls  die  Summe  von  250  Fl.  frei
bleiben  muß.

Dabei  gelten  noch  folgende  nähere  Bestimmungen:

n)  die  Beträge  zu  Pensions=  und  Unterstützungsfonds,  sowie  sonstige  Abzüge
für  öffentliche  Cassen  kommen  bei  Berechnung  der  Besoldungsbeträge  nicht
in  Ansatz

1)  Anweisungen  der  Diener  auf  noch  nicht  angefallene  Besoldungstheile  2c#.

sind  nur  auf  Höhe  der,  der  gerichtlichen  Beschlagnahme  unterliegenden  Beträge
  zulässig;

J)eine  gleiche  Begünstigung,  wie  den  öffentlichen  Dienern,  kommt  auch  ihren
im  Pensionsbezuge  stehenden  Frauen  und  Kindern  rücksichtlich  der  Pensionsbeträge
  zu.

32.
Beie  Fideicommißgutern  findet  die  G.on  mur  in  die  Früchte,  nach  Abzug  aller
Competenzen,  in  Gemähheit  der  S§.  53—62  statt,  und  dasselbe  gilt  bei  Lehngütern,

es  müßte  denn  die  Schuld  eine  wahre  Lehnsschuld  sein  oder  esmüßten  der  Lehnsherr  und
die  Mitbelehnten  wegen  einer  Allodialschuld  ihre  Einwilligung  zur  Hülfsvollstreckung
in  die  Substanz  des  Lehns  ertheilt  haben.
III.  Wahlrecht  den  Gläubigers.
.  3.

Unterden,  der  Hülfsvollstreck  icht  ent  disponiblen  Vermögen  des
Schuldners  gehörigen,  Gehenständen  steht  dem  n  die  fnaie  Wahl  dersenigen  zu,
wæeelche  er  dem  Richter  nach  §.  5  als  Hülfsobjecte  bezeichnen  will.  Nur  darf  die  Execution
  aus  einem  und  denselten  Erkenntnisse  oder  Bergleiche  nicht  in  mehrere  Vermögensstücke
  des  Schuldners  vollstreckt  werden,  als  nach  richterlichem  Ermessen  zur  Befriedigung
  des  Gläubigers  erforderlich  ist.  Dagegen  steht  aber  dem  Gläubiger  die  Besugniß
zu,  anstatt  des  zuerst  gewählten  Executionsgegenstandes  einen  andern  in  Vorschlag
zu  bringen,  in  welchem  Falle  er  jedoch  des  aus  der  früheren  Hülfsvollstreckung  erlangten
Vorrechtes  verlustig  geht  und  auch,  wenn  er  ohne  zureichende  Gründe  eine  andere  Wahl
getroffen  hat,  die  Kosten  der  ersten  Hülfsvollstreckung  zu  tragen  hat.

Wenn  der  Exerutionssucher  zum  Zweck  seiner  Befriedigung  eine  Activforderung
des  Schuldners  zum  Neumwerth  an  Zahlungsstatt  angenommen  hat.  so  kann  von  der
Auwahl  eines  andern  Hülfsgegenstandes  nicht  mehr  die  Nede  sein.

Fürsl.  Schw.  Rudolst.  Gesehsamml.  XV.  23