Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb für einen Ausländer durch Einbürgerung. 8 B. 61 
Tc) Die in dem § 16 aufgeführten höheren Verwaltungsbehörden können 
nur unter den im § 8 gegebenen Voraussetzungen Ausländer einbürgern. Die 
im § 8 aufgeführten Bedingungen sind „zwingendes Recht“, wie dies bereits 
in Anm. 5a zu § 7 d. G. des näheren erörtert worden ist. 
4. wenn er. 
Der um die Einbürgerung Nachsuchende hat die Nachweise über seine 
Geschäftsfähigkeit und in deren Ermangelung die dieselbe in rechtlich gültiger 
Weise ergänzenden Urkunden, ferner die Nachweise über Unbescholtenheit, 
Niederlassung und Vermögens- bzw. Erwerbsverhältnisse mit dem Gesuche um 
Erteilung der Staatsangehörigkeit einzureichen. 
5. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt 
geschäftsfähig. 
a) Was die Entscheidung über die Frage der Gültigkeit des Zeugnisses 
betrifft, welches der Einzubürgernde über seine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit 
nach seinen Heimatgesetzen vorlegt, so steht dieselbe der einbürgernden Behörde 
zu. Es kann indessen der Verwaltungsbehörde des einbürgernden Staates nicht 
zugemutet werden, vorerst bei der Heimatbehörde des Einzubürgernden Er- 
kundigungen über die gesetzliche Wirksamkeit des von demselben in Vorlage 
gebrachten Zeugnisses einzuziehen, sondern ihre Aufgabe besteht lediglich darin, 
die mit dem Gesuche eingereichten Zeugnisse unter Zugrundelegung der ein- 
heimischen gesetzlichen Bestimmungen unbefangen zu prüfen. 
b) Das Alter der Volljährigkeit beginnt in den meisten ausländischen 
Staaten ebenso wie im Deutschen Reich (§ 2 BGB.; vgl. Art. 7 EG. z. BGB.) 
mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre:; so in 
A. Europa. 
Frankreich, Belgien, Luxemburg und Monako (Art. 488 des 
BGB.); 
Bulgarien (8§ 1 des Vormundschaftsgesetzes vom 24. März sa. St.] 
1890); 
Griechenland (Gesetz vom 15./27. Okt. 1836); 
Großbritannien und den meisten britischen Kolonien; 
Italien (Art. 240 des BGB.); 
Montenegro (Art. 636 des Gesetzes vom 23. April 1855); 
den Niederlanden (Art. 385 des BGB.); 
Norwegen (Gesetz vom 27. März 1869); 
Portugal (Art. 97 des BGB.); 
Rumänien (Art. 434 des BGB.); 
Rußland (Art. 160 der Allg. Gesetze, Art. 345 des poln. BGB. und 
Art. 269 des baltischen Gesetzb.); 
Schweden (Kap. 19, 8 1 des schwedischen Reichsgesetzes vom 238. Jan. 
1736); 
Serbien (8 87 des BGB.). 
s 8.
	        
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