64 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 S.
bürgerung auferlegt werden können, wird gegen die ablehnende Bescheidung
im vorliegenden Falle kein Einspruch erhoben werden können.
b) Wenn es nach den Gesetzen der bisherigen Heimat des Geschäfts-
unfähigen zur Einbürgerung außer der Einwilligung des Vormunds auch noch
der Zustimmung einer gerichtlichen Behörde oder eines gerichtlich eingesetzten
Instituts, z. B. des Familienrats bedarf, so ist bisher die Meinung vertreten
worden, daß die Einbürgerung von der Vorlage der die Erfüllung dieser For-
malität bestätigenden Urkunde abhängig zu machen ist.
Dem entgegen ist in der Reichstagskommission (Komn Ber. S. 23) gesagt
worden, es
„werde noch bestimmt, daß für Personen, die nicht geschäftsfähig sind, der
gesetzliche Vertreter den Antrag stellen kann. Damit solle insbesondere fest-
gestellt werden, daß die mancherlei Vorschriften ausländischer Rechte, wo-
nach behördliche Genehmigung oder dergleichen erforderlich sei, nicht beachtet
zu werden brauchen. Aus solchen Vorschriften seien uns nämlich schon
wiederholt in Fällen, wo uns die Aufnahme von Ausländern wünschenswert
erschienen sei, Schwierigkeiten entstanden.“
Diesen in der Reichstagskommission vorgebrachten Sätzen des Regierungs-
vertreters kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden, zumal der Regierungs-
vertreter bei Beginn seiner Auseinandersetzung erklärt hat:
„Ein Verfahren, wobei diese Rücksicht nicht geübt werde, müsse in der Tat
zu internationalen Verwicklungen führen. Das Reich habe es sich grund-
sätzlich nicht gefallen lassen, wenn fremde Staaten Deutsche aufnahmen, die
weder geschäftsfähig noch im Besitze der Zustimmung ihrer gesetzlichen Ver-
treter waren. Dieser Grundsatz müsse auch bei uns gegenüber Ausländern
anerkannt werden.“
Es wird also nach meinem Dafürhalten bei Einbürgerung eines nicht
geschäftsfähigen Ausländers darauf geachtet werden müssen, daß dem Gesuch
außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch noch diejenige der durch
das ausländische Recht etwa bestimmten, hier in Betracht kommenden Behörden
beigefügt wird. Es dürfte zu den sehr vereinzelten Ausnahmefällen gehören,
daß durch Ablehnungen seitens der ausländischen Behörde Schwierigkeiten gegen
die Einbürgerung nicht geschäftsfähiger Personen entstanden wären.
d. Zustimmung.
Die Einbürgerung einer Ehefrau ist ohne die gleichzeitige Einbürgerung
ihres Ehemanns und ohne dessen Zustimmung zulässig.
a) Aus den in §8 16, 18, 23 Abs. II, 25, 29 vorgesehenen Fällen ist
zu entnehmen, daß Eheleute eine verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen
können. § 16 läßt bei der Einbürgerung des Ehemanns einen Vorbehalt
zu, kraft dessen die Frau nicht miteingebürgert wird; dementgegen fordern
§§ 18 u. 23 Abs. II die Zustimmung der Ehefrau und ihre Aufnahme in die
Entlassungsurkunde, falls die Entlassung sich nicht auf den Mann beschränken
soll. 88 18, 25 sprechen ausdrücklich von Fällen, in denen nur die Frau, nicht
der Mann die Reichsangehörigkeit besitzt, und nach § 29 kann der Ehemann
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