Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

64 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 S. 
bürgerung auferlegt werden können, wird gegen die ablehnende Bescheidung 
im vorliegenden Falle kein Einspruch erhoben werden können. 
b) Wenn es nach den Gesetzen der bisherigen Heimat des Geschäfts- 
unfähigen zur Einbürgerung außer der Einwilligung des Vormunds auch noch 
der Zustimmung einer gerichtlichen Behörde oder eines gerichtlich eingesetzten 
Instituts, z. B. des Familienrats bedarf, so ist bisher die Meinung vertreten 
worden, daß die Einbürgerung von der Vorlage der die Erfüllung dieser For- 
malität bestätigenden Urkunde abhängig zu machen ist. 
Dem entgegen ist in der Reichstagskommission (Komn Ber. S. 23) gesagt 
worden, es 
„werde noch bestimmt, daß für Personen, die nicht geschäftsfähig sind, der 
gesetzliche Vertreter den Antrag stellen kann. Damit solle insbesondere fest- 
gestellt werden, daß die mancherlei Vorschriften ausländischer Rechte, wo- 
nach behördliche Genehmigung oder dergleichen erforderlich sei, nicht beachtet 
zu werden brauchen. Aus solchen Vorschriften seien uns nämlich schon 
wiederholt in Fällen, wo uns die Aufnahme von Ausländern wünschenswert 
erschienen sei, Schwierigkeiten entstanden.“ 
Diesen in der Reichstagskommission vorgebrachten Sätzen des Regierungs- 
vertreters kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden, zumal der Regierungs- 
vertreter bei Beginn seiner Auseinandersetzung erklärt hat: 
„Ein Verfahren, wobei diese Rücksicht nicht geübt werde, müsse in der Tat 
zu internationalen Verwicklungen führen. Das Reich habe es sich grund- 
sätzlich nicht gefallen lassen, wenn fremde Staaten Deutsche aufnahmen, die 
weder geschäftsfähig noch im Besitze der Zustimmung ihrer gesetzlichen Ver- 
treter waren. Dieser Grundsatz müsse auch bei uns gegenüber Ausländern 
anerkannt werden.“ 
Es wird also nach meinem Dafürhalten bei Einbürgerung eines nicht 
geschäftsfähigen Ausländers darauf geachtet werden müssen, daß dem Gesuch 
außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch noch diejenige der durch 
das ausländische Recht etwa bestimmten, hier in Betracht kommenden Behörden 
beigefügt wird. Es dürfte zu den sehr vereinzelten Ausnahmefällen gehören, 
daß durch Ablehnungen seitens der ausländischen Behörde Schwierigkeiten gegen 
die Einbürgerung nicht geschäftsfähiger Personen entstanden wären. 
d. Zustimmung. 
Die Einbürgerung einer Ehefrau ist ohne die gleichzeitige Einbürgerung 
ihres Ehemanns und ohne dessen Zustimmung zulässig. 
a) Aus den in §8 16, 18, 23 Abs. II, 25, 29 vorgesehenen Fällen ist 
zu entnehmen, daß Eheleute eine verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen 
können. § 16 läßt bei der Einbürgerung des Ehemanns einen Vorbehalt 
zu, kraft dessen die Frau nicht miteingebürgert wird; dementgegen fordern 
§§ 18 u. 23 Abs. II die Zustimmung der Ehefrau und ihre Aufnahme in die 
Entlassungsurkunde, falls die Entlassung sich nicht auf den Mann beschränken 
soll. 88 18, 25 sprechen ausdrücklich von Fällen, in denen nur die Frau, nicht 
der Mann die Reichsangehörigkeit besitzt, und nach § 29 kann der Ehemann 
8 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.