80 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 14.
gebürgert werden können, allerdings unter der Bedingung, daß den Erforder-
nissen in Abs. 1 Nr. 1 u. 2 des § 8 genügt wird und der Reichskanzler seine Ein-
willigung hierzu gegeben hat.
Den ehemaligen Deutschen, unter denen sehr viele, wie der Regierungs-
entwurf in seiner Begründung S. 19 ausdrücklich betont, ihre Entlassung
in Unkenntnis der Folgen beantragt hatten, wird durch diesen Para=
graphen die Wiedereinbürgerung ermöglicht, auch ohne daß sie sich in ihrem
früheren Heimatstaate niedergelassen haben. Nach dem Wortlaut des alten Ge-
setzes wurden die aus der Reichsangehörigkeit Entlassenen als Ausländer be-
trachtet, und ihre Renaturalisation konnte nur unter den in § 8 gegebenen
Bedingungen eingeräumt werden.
Daß es nicht als Hinderungsgrund für die Wiedereinbürgerung betrachtet
wird, wenn der im Ausland wohnhafte ehemalige Deutsche nebenher auch eine
ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, wird daraus zu entnehmen sein, daß
dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es ist zwar im allgemeinen nicht erwünscht,
daß ein Deutscher im Ausland doppelte Staatsangehörigkeit besitze. Indessen
sind die Konsuln angewiesen, wenn der Deutsche nebenher noch die aus-
ländische Staatsangehörigkeit besitzt, ihm ihren Schutz nur in den Fällen zu
gewähren, in denen eine Kollision mit den ausländischen Behörden nicht zu
befürchten ist. Aus diesem Grunde ist besonders auch in solchem Falle die Ent-
scheidung des Reichskanzlers für erforderlich erachtet worden. Eine Befragung
der Bundesstaaten nach § 9 Abs. 1 d. G. dagegen findet nicht statt (vgl. Anm. 3
am Schluß zu § 9 d. G.).
8 14.
Die von der Regierung? oder der Zentral-s oder höheren Ver—
waltungsbehörde“ eines Bundesstaats vollzogenes oder bestätigtes
Anstellung“' im unmittelbaren oder mittelbarens Staatedienst,? im
Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,o im öffent-
lichen Schuldienst, 1 oder im Dienste einer von dem Bundesstaat
anerkannten Religionsgesellschaft!? giltts für einen Deutschents
als Aufnahme, 16 für einen Ausländer!7 als Einbürgerung,!" sofern
nicht in der Anstellungs= oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehaltis8
gemacht wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung
als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.20
1. Borbemerkung.
Der § 14 — früher 8 9 d. G. vom 1. Juni 1870 — hat nur insofern eine
Erweiterung erfahren, als von dem Reichstag bei der dritten Lesung statt der
Worte „im Kirchendienste“ „im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten
Religionsgesellschaft“ gesetzt worden ist. Ferner heißt es statt „Schuldienst"“
„öffentlicher Schuldienst“ und der Vorbehalt kann jetzt nicht nur in die An-
8 14.