Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung usw. 8 14. 81
stellungs., sondern auch in die Bestätigungsurkunde ausgenommen werden.
Dagegen ist die Anwendbarkeit des Paragraphen auf Beamte und Offiziere
des Beurlaubtenstandes ausgeschlossen.
2. Regierung.
Unter einer von der Regierung vollzogenen Anstellungsurkunde ist ein
von dem Staatsoberhaupte unterzeichnetes und dem ressortmäßigen Minister
gegengezeichnetes Anstellungsdekret zu verstehen.
3. Zeutralbehörde.
Eine von dem ressortmäßigen Ministerium oder der ress ortmäßigen obersten
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates oder des Reichslandes vollzogene oder
bestätigte Anstellungsurkunde.
4. Höhere Verwaltungsbehörde.
Vgl. das Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Anhang,
Anl. 17. Dabei ist zu bemerken, daß der Ausdruck „höhere Verwaltungsbehörde“
sich nicht nur auf die im § 16 erwähnten Behörden bezieht, sondern daß der-
selbe auch auf alle höheren Staatsbehörden, welche zu Anstellungen in ihrem
Ressort befugt sind, Anwendung findet; so z. B. auf die höheren Justizverwal-
tungsbehörden, Generaldirektionen im Eisenbahn-, Post= und Steuerfache,
Provinzialschulkollegien usw. (vgl. auch § 39 Abs. 2 d. G.).
5. vollzogene oder bestätigte.
Das erste Zeitwort bezieht sich im allgemeinen auf den unmittelbaren,
das letzte auf den mittelbaren Staatsdienst.
6. bestätigte.
Die Bestätigung der Anstellung muß, wenn anders sie von der im Gesetze
vorgesehenen Wirkung der Verleihung der Aufnahme oder Naturalisation be-
gleitet sein soll, ein aktives Mitwirken der zur Oberaufsicht befugten höheren
Staatsbehörde in sich schließen und den bestehenden Vorschriften gemäß an sich
erforderlich sein. Die Bestätigung, welche lediglich zum Zwecke hat, zu kon-
trollieren, ob der zu einem Amte Gewählte die vorschriftsmäßigen Eigenschaften
besitzt oder ob die Wahl rite erfolgt ist, wird als eine aktive Einwirkung der
Staatsbehörde nicht angesehen und ist demgemäß von der in diesem Gesetze
vorgesehenen Wirkung nicht begleitet. In demselben Sinne äußert sich auch
die Begründung des Regierungsentwurfs S. 24. Eine diesbezügliche Ent-
scheidung ist in dem Erkenntnisse des Senats für Strafsachen des preuß. Ober-
tribunals vom 28. Juni 1866 (Oppenh. Rechtspr. Bd. VII S. 384) enthalten.
Es handelt sich in diesem Erkenntnisse um die Entscheidung der Frage, ob ein
Ausländer dadurch die Eigenschaft eines preußischen Staatsangehörigen erlangt,
daß er eine Zeitlang das von der höheren Justizverwaltungsbehörde zu be-
stätigende Amt eines Schiedsmannes bekleidet hat. Diese Frage wird verneint
(s. Anhang, Anl. 18 und Anm. 8 zu diesem Paragraphen).
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 6
8 14.