Militär-Convention. 191
Artikel 20.
Die Garnisoneinrichtungen an Gebäuden und Grund—
stücken verbleiben Hessisches Staats- beziehungsweise
Gemeindeeigenthum und sind nur als im Nießbrauch
der Truppen befindlich anzusehen. Mit dem Nießbrauch
übernimmt das Reich die Erhaltungspflicht, die auf den
Gebäuden ruhenden Lasten, sowie sonstige vertrags—
mäßige Verpflichtungen. Wo der Besitz auf Mieths—
verträgen beruht, tritt das Reich in diese ein, was auch
für solche zu dem Großherzoglichen Hausvermögen ge—
hörige Gebäude und Grundstücke gilt, welche der Militär—
verwaltung miethweise überlassen worden sind.
Gebäude und Grundstücke, welche für militärische
Zwecke entbehrlich werden, gehen an die Domanialver=
waltung oder an die betreffende Garnisonsgemeinde zurück.
Artikel 21.
Die sämmtlichen vorhandenen Material-Bestände für
reglementäre Bedürfnisse des Großherzoglichen Contin-
gents als: Bekleidung, Bewaffnung, Munition, Feld-
equipage, Fahrzeuge, Pferde, Utensilien und Proviant
gehen an das Reich über. Dagegen und gegen Ueber-
nahme des Theils der auf Hessen fallenden Kriegs-
kostenentschädigung, welcher von Reichswegen für Wieder-
herstellung des Kriegsmaterials bestimmt werden wird,
übernimmt die Preußische Militärverwaltung die Wieder-
instandsetzung des gesammten Materials, sowie die Be-
schaffung der noch fehlenden Gegenstände und Einrich-
tungen für die erste Ausstattung des Großherzoglichen
Contingents. In laufende Lieferungs= und Miethsver-
träge, welche zur Zeit des Inkrafttretens der gegen-
wärtigen Convention noch in Geltung sind, tritt die
Preußische Militärverwaltung ein; ebenso werden die