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Die Unterstützung ist zwar der verehelichten N. N. in Geld ausgezahlt, allein nach der eigenen
Behauptung des Klägers mit Rücksicht auf die durch Krankheit bedingte Erwerbsunfähigkeit des
Mannes gewährt worden, und muß daher unbedenklich als eine Belhülfe zu dem durch die Kranken-
.pflege des Mannes der Familie verursachten Aufwande angesehen werden.
In Sachen Sondershausen wider Charlottenburg hat das Bundesamt angenommen, daß der Erwerb
eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen für sich allein ein bestehendes Heimathsrecht nicht aufhob. In den
Gründen des betreffenden Erkenn#nisses vom 24. November 1873 heißt es:
Das erste Erkenntniß geht davon aus, daß N. N. durch seinen fast fünfjährigen Aufenthalt in
Stolberg keinen Unterstützungswohnsitz daselbst begründet, in jedem Falle aber durch den Erwerb
eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen sein Heimathrecht in Sondershausen nicht eingebüßt habe,
da letzteres nur durch Erwerb eines anderen Heimathrechtes oder durch Verlust der Staatsangehö-
rigkeit habe verloren gehen können.
Verklagter findet sich durch diese Entscheidung ohne Grund beschwert.
Zutreffend wird zwar von ihm ausgeführt, doß N. N. durch seine Eigenschaft als Ausländer
nicht behindert gewesen sei, in Preußen ein Hülfsdomizil zu begrunden und in der That ein solches
durch ununterbrochenen Aufenthalt in Stolberg vom 1. Juli 1864 bis 1. Mai 1869 begründet
habe. Der Verklagte irrt aber, wenn er annimmt, daß hierdurch allein schon das Heimathrecht in
Sondershausen erloschen sei. Letzteres konnte nach der früheren Gesetzgebung des Fürstenthums
Schwarzburg-Sondershausen (Gesetz vom 19. Februar 1833 F. 38 verglichen mit §. 11), abgesehen
vom Verluste der Staatsangehörigkeit, welcher hier nicht in Frage kommt, nur durch Erwerb eines
neuen Helmathrechtes erlöschen. Ein Heimathrecht war es nicht, welches N. N. in Stolberg gewann,
sondern ein Hülfsdomizil nach preußischem Armenrecht. Das Verhällniß, in welches er dadurch zu
dem Armenverbande Etolterh trat, kommt an Stabilität nicht entfernt dem Heimathrechte der
Schwarzburg-Sondershausen'schen Gesetzgebung gleich. Es hörte auf, sobald N. N. von Stolberg
drei Jahre abwesend war, auch ohne daß er irgendwo anders einen neuen Unterstützungswohnsitz
erworben hatte, und war dem Wechsel in dem Grade unterworfen, daß es mit dem durch Zeitab-
lauf nicht zerstörbaren Heimathrecht unmöglich auf eine Linie gestellt werden kann.
4. Post--Wesen.
Erleichterungen beim Gebrauche von Postmandaten.
Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, dem Postmandate gleich das ausgesüllte Poslanweisungs-For-
mular behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an ihre Moresse betzufügen.
In der Postanweisung ist nur derjenige Betrag der Forderung anzugeben, welcher nach Abzug der
Postanw.tsungsgedühr (2 Sgr. für je 25 Thaler) übrig bleibt. çn
Die Beifügung des ausgefüllten Postanweisungs-Formulars empsiehlt sich zur Vermeidung von Irrungen
bei Adressirung der Postanweisung und sichert dem Auftraggeber bei zweckmäßiger Ausfüllung des Kupons die
Erlangung der für die Buchung erforderlichen Notizen.
In eigenen Interesse der Absender wird um deutliche Adressirung der Formulare ersucht.
Berlin, den 19. Dezember 1873.
Kaiserliches General-Postamt.