Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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6.    Eisenbahn-Wesen.

Es  sind  Zweifel  darüber  entstanden,  ob  und  eventuell  unter  welchen  Bedingungen  die  zur  Entzündung  des
Dynamits  dienenden  Kupferzündhütchen,  welche  sich  von  der  gewöhnlichen  Gattung  der  sogenannten  Militärund
  Jagdzündhütchen  durch  die  längere  Hülse  und  die  stärkere  Ladung  unterscheiden,  zum  Eisenbahn-Transport
zugelassen  werden  können.  Angesichts  der  ganz  allgemein  gehaltenen  Bestimmung  im  §.  48  sub  2,  11  bezw.
zu  Nr.  11  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  nach  welcher  Zündhütchen,  Zündspiegel
und  Metallpatronen  zum  Eisenbahn-Transport  angenommen  werden  können,  sofern  sle  sorgfältig    in  festen
Kisten  oder  Fässern  verpackt  sind  und  jedes  Kollo  mit  einem  besonderen,  die  Bezeichnung  „Zündhütchen“  enthaltenden
  Zettel  beklebt  ist,  sowie  mit  Rücksicht  darauf,  daß  für  gewisse  Gewehre  angefertigte  5-  bis  10  fach
geladene  Hütchen  in  mit  Sägespähnen  oder  gleichartigen  Körpern  gefütterte  Kästchen  oder  Schachteln  verpackt
auf  den  Eisenbahnen  schon  jetzt  anstandslos  und  ohne  Gefahr  befördert  worden  sind,  erachtet  das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  die  Zulassung  der  fraglichen  Zündhütchen  zum  Eisenbahn-Transport  für  unbedenklich,  sofern  die  Verpackung
  der  Bestimmung  des  Betriebs-Reglements  entsprechend  elne  sorgfältige  ist  und  bel  derselben  die  für
die  Verpackung  stärker  geladener  Hütchen  gebräuchlichen  Vorsichtsmaßregeln  in  Anwendung  kommen.
Berlin,  den  4.  November  1874.

Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.

An  die  sämmtlichen  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands
(exkl.  derjenlgen  Bayerns).


7.  Konsulat-    Wesen.

Den  Kaiserlichen  General-Konsuln  Weber  in  Beirut  und  Dr.  Nosen  in  Belgrad,  den  Kaiserlichen
Konsuln  Gillet  in  Constantinopel,  Dr.  Fröbel  in  Smyrna,  Grafen  von  Bothmer  in  Serajewo  und
Blücher  in  Galatz,  dem  Kaiserlichen  Konsulats-Verweser  Freiherrn  von  Münchhausen  in  Jerusalem,
sowie  den  Kaiserlichen  Vize-Konsuln  Travers  in  Cairo,  Freiherrn  von  Lindenfels  in  Jassy,  Grosse  in
den  Dardanellen  und  Glaise  in  Sulina  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  je  für  ihren
Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

 

Den  Kaiserlichen  Konsuln  C.  Merkel  in  Barranquilla  und  C.  H.  Simmonds  in  Santamarta
ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  einem  jeden  für  seinen  Amtsbezirk,  die  allgemeine
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Relchsangehörigen  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Reichsangehörigen  zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.