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5. Marine und Schiffahrt.
Vom 1. Februar d. Js. ab wird die Funktion als Schiffsvermessungs-Behörde (Central-Blatt von 1873,
Seite 36) dem Nebenzollamt I. zu Wischhafen abgenommen und dem Nebenzollamte I. zu Freiburg (Haupt-
amtsbezirks Stade) zugewiesen werden.
6. Heimath-Wesen.
In Sachen Lüneburg wider Altona hat sich das Bundesamt für das Heimathwesen am 22. Dezember 1873
über den Umfang der Unterstützungspflicht, wie folgt, ausgesprochen:
Der in Lüneburg ortsangehörige, in Folge einer Krankheit in Altona hülfsbedürftig gewordene
Friedrich R. hat am 19. Februar 1873 außer andern gegenwärtig nicht mehr in Streit befangenen
Unterstützungen von dem Ortsarmenverbande in Altona eine Bettstelle nebst Unterbett, Pfühl. Decke,
und zwei Kissen, einen Tisch und zwei Stühle erhalten. Die hannoversche Deputation für das
Heimathwesen hat den Ortsarmenverband Lüneburg am 17. September 1873 zur Erstattung der
für diese Anschaffungen von dem Ortsarmenverbande Altona liquidirten 20 Thlr. 24 Sgr. verun-
theilt, weil die Wiederbeschaffung des während der Krankheit des Familienvaters veräußerten noth-
wendigsten Hausinventars unter die im §. 1 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871
vorgeschriebene Gewährung des unentbehrlichen Lebensunterhalts falle. Verklagter, welcher gegen
diese Entscheidung rechtzeitig Berufung eingelegt hat, führt aus, daß die einzelnen Inventarienstücke
nicht absolut nothwendig gewesen seien und daß höchstens der Gebrauch derselben, nicht auch das
Eigenthum hätte eingeräumt werden sollen, indem keine Garantie dafür gegeben sel, daß das auf
Rechnung des Armenverbandes ersetzte Inventars nicht sofort wieder veräußert werde.
Es war, wie geschehen, auf Abweisung des Klägers in der angebrachten Art zu erkennen.
Denn es kann nicht zugegeben werden, daß jedes einzelne der angeschafften Inventarienstücke
unentbehrlich war, jedenfalls war die eigenthümliche Ueberlassung nicht erforderlich, da nur ein
durch überstandene Krankheit hervorgerufenes, momentanes Bedürfniß vorlag und die Möglichkeit
der Wiederbeschaffung durch eigenes Arbeitsverdienst keineswegs ausgeschlossen war.
In Sachen des Ortsarmenverbandes Altona wider den Ortsarmenverband Schwerin, hat das Bundesamt
in dem Erkenntniß vom 24. November 1873 angenommen, daß Ausländer bei einer nach dem 1. Juli 1871
eingetretenen Hülfsbedürftigkeit nach §. 60 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zu beurtheilen seien, sollten sie
auch in einem Bundesstaate, in welchem nach der bisherigen Gesetzgebung das Heimathsrecht mit dem Indigenat
nicht verloren ging, am 30. Juni 1871 noch ein Heimathsrecht besessen haben.
Die Gründe dieser Entscheidung lauten:
Der erste Richter geht von der Annahme aus, daß die Asmus und Wilhelmine B.'schen Ehe-
leute mecklenburgische Unterthanen gewesen seien, dlese Eigenschaft aber nach §. 7 Nr. 4 und §. 9
Nr. 1 der für beide Großherzogthümer publizirten Verordnung vom 1. Juni 1853, betreffend den