Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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selben Tage ab wird auch der Tarif des fremden Portos für Fahrpostsendungen nach Norwegen wesentlich 
vereinfacht. Ueber die zu erhebenden Beträge ertheilen die Postanstalten auf Befragen nähere Auskunft. 
      Berlin W., den 18. Januar 1875. 
                                 Kaiserliches General-Postamt.
 
Einführung des Postanweisungs= und Postvorschuß-Verkehrs zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. 
Vom 1. Februar ab sind im Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn Postanweisungen 
und Postvorschüsse bis zur Höhe von 150 Mark oder 75 Gulden österr. W. zulässig. Die Gebühr beträgt 
für Postanweisungen:  im Betrage bis 75 Mark einschließlich 20 Pf., über 75 bis 150 Mark 40 Pf.; für 
Postvorschüsse: für je 3 Mark 5 Pf., mindestens jedoch 10 Pf.; außerdem kommt für die Postvorschuß- 
Sendungen selbst, je nachdem sie in Brief= oder Packetform eingeliefert werden, das für Briefe mit Werth- 
angabe bezw. für Packete im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn bestehende Porto zur Erhebung. Die allge- 
meinen Versendungs-Bedingungen entsprechen im Uebrigen denen für den inneren Verkehr des Reichspost- 
gebiets. Die Postanweisunga- und Postvorschußbeträge auf Sendungen nach Oesterreich-Ungarn müssen 
auf die Reichsmarkwährung lauten; die Umwandlung in die österreichische Währung wird seitens der 
österreichischen Postverwaltung bei Uebernahme der Sendungen und zwar auf Grund des jedesmaligen Wiener 
Tageskurses bewirkt. 
       Berlin W., den 19. Januar 1875. 
                        Kaiserliches General-Postamt.
 
                            Postanweisungsverkehr mit Süd-Australien. 
Nach Süd-Australien können durch die Postanstalten Zahlungen bis zum Betrage von 210 Mark im 
Wege der Postanweisung vermittelt werden. Der Betrag ist vom Absender in englischer Währung auf 
der Postanweisung anzugeben. Die Gebühr beträgt 10 Pf. für je drei Mark, mindestens aber eine Mark. 
Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vor- 
namens des Empfängers, sowie die genaue Adresse desselben enthalten. In gleicher Weise muß der 
Absender auf dem Abschnitt der Postanweisung durch Angabe des Zunamens und wenigstens des 
Anfangsbuchstabens eines Vornamens, sowie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Zu sonstigen 
schriftlichen Mittheilungen darf die Postanweisung nicht benutzt werden. 
       Berlin W., den 20. Januar 1875. 
                            Kaiserliches General-Postamt. 
  
                                        5. Konsulat= Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs an Stelle des auf 
seinen Antrag von seinem Amte entbundenen General-Konsuls von Heinemann in Stockholm, den bisherigen 
Konsul in Christiania, Redlich, zum Konsul des Deutschen Reichs in Stockholm, mit dem Karakter als 
General-Konsul, zu ernennen geruht. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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