Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bei  der  dem  Poslwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb  dies  geslattet,
  auf  die  Bedürfnisse  des  Posldienstes  Rücksicht  zu  nehmen;  ebenmäßig  ist  die  Werwendung
  des  Postwagens  als  Schutzwagen  thunlichst  zu  vermeiden.

g.  35.

Ertrazüge  dürfen  nicht  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  nicht  vollständig  bewacht,
der  Zug  den  Bahmvärtern  nicht  vorher  signalisirt  und  der  nächsien  Station  ordnungsmäßig
gemeldet  ist.

Ausnahmen  sind  nnr  in  den  im  §.  15  näher  bezeichneten  Fällen  zulässig.

§.  36.

Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der  Leitung  des  Betricbes
betrauten  verantwortlichen  oberen  Beamten  oder  deren  Verireter  und  in  fest  abgegrenzten
Zeiträumen  auf  der  Bahn  fahren.  «

DieBotstrhckdckbcidenangrenzendenStationcnmüsscnvouvckBeIocgungfolchck
ZitchrmstnißethallestLeptmsgilkautbvoneinzelnenMaterinciensTkanöpoklwachs
tinkaåsincn,welchcdakchMcnschenkküftebewegtlvckdetnchfclbenmüsscnvoneinem
verantwortlichen  Beamten  begleitct  sein.

Die  von  Zügen  zu  befahrenden  Geleise  müssen  auf  der  freien  Bahnstrecke  mindestens
½  Situndc  vor  der  Ankunft,  auf  Bahnhöfen  vor  Ertheilung  der  Grlaubniß  zum  Einfahren,
von  allen  Fahrzeugen  geräunt  sein.

K.  37.

Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen  nicht  vor  die  Losomotlven
fahrplanmäßiger  Züge  gestellt  werden  Wo  das  Beodürfniß  eintritt,  werden  diese  Schucepflüge
  oder  Wagen  dem  Zuge  in  entsprechendem  Abstande  mit  besonderen  Lokomotiven  vorausgeschickt.


Fest  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf  besonderen
Rädern  gehen,  sind  zulässig.

F.  38.

Ohne  Erlaubniß  der  dazu  bevollmächtigten  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst

dazu  berechtigten  Bcamten  Niemand  auf  der  Lofomotive  mitfahren.

F.  39.

Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  vor  dem  Zuge  halten  oder  in  Ruhe
stehen,  der  Regulator  geschlossen,  die  Steucrung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen
sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter  spezieller  Aussicht  stehen.