Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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2. Unter „Familie“ im Sinne des §. 102. b. sind außer der Ehefrau und der ehelichen Nachkommen- 
schaft (Kinder, Enel auch die Eltern und Großeltern des Pensionärs zu verstehen, sofern dieser der einzige 
Ernährer derselben ist. 
3. Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Entlassung eines Pensionsempfängers 
derjenigen Behörde, auf deren Pensionsetat der Pensionär steht, unter genauer Angabe des Tages der Auf- 
nahme, sowie des Tages der Entlassung aus der Anstalt, behufs der Pensionsregulirung unverzüglich 
Mittheilung zu machen. 
4. Die Zahlung der Pension und etwaigen Zulagen erfolgt für den Monat der Aufnahme und 
Entlassung gemäß §. 99 lens in vollen Monatsbeträgen. 
Etwaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anstalt oder bei Entlassung aus 
derselben zur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt werden, kommen auf die Pensionsbeträge 
nicht in Anrechnung. 
5. Erfolgt die Invaliditäts-Anerkennung von Mannschaften erst während ihres Aufenthalts in einer 
der bezeichneten Anstalten, so haben die zuständigen Militärbehörden die zur Erhebung der Pension ect. 
berechtigenden Legitimationspapiere der Anstalt zur Aufbewahrung und späteren Aushändigung an den 
Pensionär zu übersenden. 
 C. 1. Sobald die Aufnahme eines pensionsberechtigten Invaliden in einer Zivilstelle oder zu einer 
Beschäftigung im Zivildienst erfolgt ist, hat die anstellende Behörde demselben das Quittungsbuch, welches 
fortan nach dem beiliegenden Schema angefertigt wird, absordern und in dasselbe betreffenden Orts das 
Anstellungs= beziehungsweise Beschäftigungsverhältniß eintragen zu lassen unter Angabe: 
a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei insbesondere ersichtlich zu machen 
ist, ob dem Angestellten oder Beschäftigten die Eigenschaft eines Beamten beiwohnt oder nicht 
(vergl. zu §. 106); 
b) des Tages des Beginns der Anstellung ect.; · 
c) des Diensteinkommen (Entgelt), welches für die Wahrnehmung die Stelle oder für die 
Beschäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung der Art und des Betrages 
desselben, sowie des Zeitpunktes, von welchem ab die Gewährung stattfindet. Bezüglich 
der Art des Diensteinkommens ist namentlich anzugeben, ob dasselbe in festen oder ungewissen 
Hebungen besteht; bezüglich des Betrages desselben, welchen Geldwerth die etwa einbe- 
griffenen Naturalien und Nutzungen haben und wie viel vom Gesammtbetrage des Einkommens 
zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse (§. 103) in Abrechnung zu bringen ist. 
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen Hebungen (z. B. Exekutions- 
gebühren, Tantiemen), so werden da, wo mit der Stelle ein Aufwand von Reise= und 
Zehrungskosten verbunden ist, 50 Prozent des ermittelten unfixirten Einkommens, und zwar 
wenn das Diensteinkommen ganz in unfirirten Hebungen besteht, aber nach dem Durchschnitt 
nicht 50 Mark monatlich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark monatlich in Abzug gebracht. 
Demnächst ist das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Behörde behufs der Prüfung und 
etwaigen Richtigstellung, sowie zur Regelung der Pensionskompetenzen zu überreichen. 
2. Diese Behörde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
beziehungsweise der Novelle vom 4. April 1874 festzustellen, bis zu welchem Zeitpunkte der Angestellte ect. die 
Pension unverkürzt zu beziehen hat, von wann ab die Einziehung oder Kürzung derselben einzutreten und 
letzteren Falls, in welchem Betrage die Kürzung zu erfolgen hat). 
Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das Anstellungsverhältniß gegen- 
über einzutragen. Auch ist der Kasse, aus welcher der Pensionär seine Pension bezieht, die entsprechende 
Anweisung zu ertheilen. # 
3. Nach erfolgter Regelung erhält die Anstellungsbehörde das Quittungsbuch zurück, theilt die darin 
enthaltene Regelungsverfügung dem Invaliden mit und läßt ihn, daß solches geschehen, durch Namensunter-
 
*) Personen, welche sich im Besitze der Pensionszulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins (§. 12 der Novelle 
vom 4. April 1874) befinden, verlieren dieselbe mit Ablauf des Monats, in welchem die Anstellung oder Beschäftigung erfolgt ist, 
nicht nur bei einer etwaigen Anstellung oder Beschäftigung in einem unter den Begriff des §. 106 fallenden Zivildienste, sondern 
bei jeder Anstellung oder Beschäftigung,  welche die Zivilversorgungsberechtigung zur Voraussetzung hat, — also namentlich auch 
bei einer Verwendung im Dienste solcher, Privat Eisenbahnverwaltungen, welchen die Verpflichtung zur Annahme Zivilversorgungs- 
berechtigter auferlegt ist. 
  
 
	        
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