Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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3. die Feststellung der Arbeitspläne für die Revisionsbeamten und die Genehmigung der Ab- 
weichung von denselben (§. 4); 
4. die Abordnung von Kommissarien in allen Fällen, wo solche nothwendig wird, namentlich 
auch zum Zwecke der Erörterung von Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen 
oder zur Informationseinziehung oder zu außerordentlichen Kassen= und Magazin-Revisionen; 
5. die Eröffnung der neu eingehenden Sachen, welche sodann, soweit sie sum Geschäftskreise des 
Kollegiums gehören, nach Maßgabe der bestehenden Geschäftsvertheilung an den Direktor, 
die Räthe und die Revisionsbeamten gelangen, vorbehaltlich der Befugniß des Präsidenten, 
Korreferenten zu bestellen; 
6. die Verfügung auf alle solche Schreiben, Berichte, Gesuche ect., welche nicht zum Wirkungskreise 
des Kollegiums gehörige Gegenstände betreffen; 
7. die Bestimmung der Zeit für die Sitzungen des Kollegiums nach Tag und Stunde, die Er- 
öffnung und Schließung derselben, die Leitung der Debatten und Abstimmungen; 
8. die Superrevision und Vollziehung aller derjenigen Konzepte und Verfügungen, deren Prüfung 
und Mitzeichnung er sich durch allgemeine Anordnung oder durch die besondere Bezeichnung 
der einzelnen Sachen bei ihrem Eingange vorbehalten hat. . 
 
                                                    §. 15. 
Bei der Superrevision (§. 14 Nr. 8) dürfen materielle Aenderungen ohne Einverständniß mit dem 
Direktor und den betreffenden Departementsräthen nicht vorgenommen werden. 
Fälle, in denen ein solches Einverständniß nicht erreicht wird, sind zum Vortrag zu verweisen und 
nach dem Beschlusse des Kollegiums zu erledigen. 
Formelle Aenderungen dagegen, welche sich lediglich auf die Anordnung, Deutlichkeit und Präzision der 
Darstellung oder die Angemessenheit des Ausdrucks beziehen, ist der Präsident nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen 
vorzunehmen befugt.
                                                    §.   16. 
Der Präsident ist ferner berechtigt, die Ausführung eines Beschlusses des Kollegiums einstweilen zu 
beanstanden, muß jedoch, wenn er von dieser Befugniß Gebrauch macht, binnen 14 Tagen, vom Tage der 
ersten Beschlußfassung an gerechnet, die betreffende Angelegenheit zur nochmaligen Berathung und Abstimmung 
bringen und die Mitglieder des Kollegiums hiervon spätestens drei Tage vor der diesfälligen Sitzung in 
Kenntniß setzen. Bei dem durch die zweite Abstimmung festgestellten Beschlusse behält es sein Bewenden. 
                                                       §. 17. 
Zu den Geschäften des Präsidenten gehören ferner die Personalien sämmtlicher Beamten, insbesondere 
die Vorschläge zur Besetzung der Stellen des Direktors und der Mitglieder des Kollegiums (Gesetz vom 
4. Juli 1868 §. 2, Bundes-Gesetzbl. S. 433), die Ernennung der übrigen Beamten (Kaiserliche Verordnung 
vom 23. November 1874, §. 3, Reichs-Gesetzbl. S. 135), die Handhabung der Disziplin über die Beamten 
(Reichsgesetz vom 31. März 1873 §§. 80 ff. 158, Reichs-Gesetzbl. S. 61), die Urlaubsbewilligungen (Kaiser- 
liche Verordnung vom 2. November 1874 §. 2, Reichs-Gesetzbl. S. 129), die auf Rangerhöhung, Verleihung 
von Titeln, Orden und sonstigen Auszeichnungen, auf die Pensionirung der Beamten und auf die Fürsorge 
für die Hinterbliebenen derselben bezüglichen Angelegenheiten. 
                                                     §. 18. 
Der persönliche Wirkungskreis des Präsidenten umfaßt ferner die Verwaltung der Gelder, Grund- 
stücke, Gebäude, Inventarienstücke und Materialien, welche für den Dienst des Rechnungshofes bestimmt sind, 
desgleichen die Vertretung des Fiskus bei den auf diese Vermögensverwaltung bezüglichen Verträgen und 
Prozessen. 
                                                      §. 19. 
Dem Präsidenten bleibt es überlassen, in Angelegenheiten seines persönlichen Geschäftekreises das 
Gutachten des Kollegiums oder einzelner Mitglieder desselben einzuholen. 
                                                     §. 20 
Die Geschäfte der Kasse des Rechnungshofes werden von der Kasse der Königlich preußischen Ober- 
Rechnungskammer wahrgenommen.
	        
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