Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                             — 161 — 
                                                 §. 21. 
Bei Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten vertritt ihn der Direktor (§. 26). 
                                                 §. 22. 
In den zum persönlichen Geschäftskreise des “ gehörigen Angelegenheiten werden die Kon- 
zepte und Reinschriften unter Beifügung seines amtlichen Titels und Charakters vollzogen. 
                                III. Amtliches Verhältniß des Direktors. 
                                                    §. 23. 
Der Direktor leitet und beaufsichtigt nächst dem Präsidenten sämmtliche Geschäfte des Kollegiums; es 
liegt ihm ob, für die gründliche und prompte Erledigung dieser Geschäfte in den Revisionsbüreaus zu sorgen. 
Durch Anordnung des Präsidenten kann ein Theil der Direktorialgeschäfte einem Rathe des Rechnungs- 
hofes übertragen werden. 
                                                   §. 24. 
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Direktors gehört insbesondere: 
1. die Kenntnißnahme von allen neu eingehenden auf die Geschäfte des Rechnungshofes bezüg- 
lichen Dienstsachen, welche nach geschehener Eröffnung und Präsentation seitens des Präsi- 
denten durch die Hand des Direktors in den vorschriftsmäßigen Geschäftsgang übergehen; 
2. die Superrevision und Zeichnung aller von den Departementsräthen an ihn gelangenden 
Revisionsprotokolle, Verhandlungen, Dechargen, Verfügungen, Korrespondenzsachen und 
sonstigen Angaben im Konzept und in der Reinschrift, soweit die Vollziehung der letzteren 
nicht dem Präsidenten zusteht; 
3. die Begutachtung der von den Departementsräthen zu erstattenden periodischen oder sonstigen 
Berichte, sowie der zu solcher Begutachtung geeigneten dienstlichen Anträge, Eingaben und 
Promemorien der Mitglieder und Beamten; 
4. bie Beaufsichtigung der regelmäßigen Thätigkeit und Geschäftsförderung in den Revisions- 
büreaus; 
5. die Berechtigung, in Bezug auf die Revisionsbeamten vorübergehende Abweichungen von der 
Geschäftsvertheilung, der Folgeordnung und den Fristen der Geschäfte im Einverständniß mit 
den betreffenden Departementsräthen und Revisoren zu genehmigen, insofern weder eine Ver- 
mehrung der Arbeitskräfte dadurch bedingt, noch die Entstehung von Arbeitsrückständen da- 
von zu besorgen ist; 
die Urlaubsbewilligung für Revisions-, Registratur= und Unterbeamte, sofern die nachgesuchte 
Erlaubniß zur Entfernung aus dem Dienste die Zeit von drei Tagen nicht überschreitet und 
eine Vertretung nicht erforderlich ist. 
 
  
 
                                                §. 25. 
Der Direktor hat bei Prüfung der ihm vorgelegten Revisionsverhandlungen, Korrespondenzsachen und 
sonstigen Angaben vor allem auf richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und auf Uebereinstimmung 
mit den bisher als maßgebend angenommenen oder in anderen Revisionsbüreaus befolgten Grundsätzen, dem- 
nächst aber auch auf logische Anordnung, Präzision der Darstellung und Angemessenheit des Ausdrucks zu 
halten. Hinsichtlich seiner Befugniß, bei der Superrevision (§. 24 Nr. 2) Aenderungen vorzunehmen, gelten 
dieselben Bestimmungen, welche im §. 15 in Ansehung des Präsidenten getroffen sind. 
                                                    §. 26. 
In Abwesenheits- und Krankheitsfällen wird der Direktor durch den im §. 23 Absatz 2 bezeichneten 
Rath vertreten, sofern der Präsident die Vertretung nicht ganz oder theilweise selbst übernehmen will. Auch 
können in solchen Fällen durch den Präsidenten einzelne Räthe von der Superrevision ihrer Arbeiten ent- 
bunden werden.
	        
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