Contents: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

184 Drittes Kapitel. 
torum pluralitate.e. Quod vero ad pluralitatem votorum in 
materia collectorum attinet cum res haec in praesenti congressu 
decidi non potuerit, ad proxima comitia remissa esto.“ 
Die Materie der Kollekten ist weder auf dem Regens- 
burger Reichstag von 1653.54 noch später entschieden worden, 
da von Seiten der Evangelischen Reichsstände an der Unter- 
scheidung zwischen collectae necessarlae und voluntariae fest- 
gehalten wurde, welche die Katholiken verwarfen. 
Die feststehende Klausel des Osnabrückischen Friedens- 
instrumentes selbst wurde lebhaft bestritten, wiein den Reichs- 
kollegien so in einer weitschichtigen Literatur?5. Allein der 
Streit drehte sich fast ausschliesslich um die Frage, welchen 
Umfang das Recht der itio in partes besitze. 
Von der einen Seite verfolgte man die Tendenz, diesen 
Umfang so eng als mäglich zu begrenzen. Man behauptete, 
dass art. V c. 191. P.O. nur von Religionssachen spreche, 
dergestalt dass die anscheinend weiter gehenden Bestim- 
mungen doch immer eine indirekte Beziehung auf solche vor- 
aussetzten. Von Seiten der evangelischen Reichsstände und 
Schriftsteller entgegnete man, dass klärlich 3 ganz verschie- 
dene Fälle vorgesehn seien: Religionssachen, jura singulorum 
und alle übrigen Fälle, welcher Art sie auch seien, in denen 
sich die katholischen und evangelischen Reichsstände gegen- 
überständen, dergestalt dass der letztere Fall die General- 
klausel bilde, zu der sich die ersten beiden Fälle nur als spe- 
zielle Beispiele verhielten. Die letztere Ansicht gewann den 
zweifellosen Sieg. 
75 Die Belege aus den reichsständischen Verhandlungen und die literar- 
historische Entwicklung in Exzerpten aus Streitschriften und Abhandlungen 
8. bei J.J.Moser, Teutsches Staatsrecht Band 48. pag. 268 ff. Band 49. pag 1 
ff., derselbe, von teutschen Reichstägen Band 2. pag. 152 ff. Die Haupt- 
schrift, die den Ausgangspunkt der Erörterungen für und wider bildete, ist 
die ‚„‚Sacrae libertatis anchora‘‘, welche 16. Nov. 1720 dem Kaiser vom cor- 
pus evangelicorum als Vorstellung übergeben wurde. Eine übersichtliche 
Zusammenstellung der LiteraturbeiFFrancke, dejuresingulorum controverso, 
Leipzig, 1775. Dissertationsverzeichniss bei Pütter, Lit. des Staatsrechts 
Thl. 1II. pag. 249 und in Klüber’s Fortsetzung $ 1035.
	        
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