Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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nachstehend bezeichneten Dienste sind den Lootsen, wenn sie auf Verlangen des Schiffers geleistet werden, 
folgende Vergütungen zu zahlen: 
a) Muß ein Lootse ohne seine Schuld über Nacht an Bord eines Schiffes bleiben, so erhält er für jede Nacht  1 Markt 50 Pf. 
 
b) Wünscht der Fährer eines auf der Rhede bleibenden Fahrzeuges das nach dem Hafen zurückkehrende 
Lootsenboot zu benutzen, um sich nach dem Hafen zu begeben, oder seine Papiere dahin zu senden, 
so hat er dafür zu entrichten: 
1. für die Mitfahrt ............. 3Mark. 
2. für die Beförderung seiner Papiere .· 50 Pf. 
c) Wird die Verlegung eines im Hafen liegenden Schiffes an eine andere Stelle aul den Antrag 
des Schiffers bewilligt, so ist an den, dem Fahrzeuge zu diesem Behufe beigegebenen Lootsen 
zu entrichten: 
1. von Fahrzeugen über 120 Kubikmeter Raumgehalt. ...2 Mark 50 Pf. 
2. von Fahrzeugen bis zu 120 Kubikmeter Raumgehalt einschiießlich . 50 
Geschieht die Verlegung auf Anordnung des Lootsen-Kommandeurs oder einer dazu befugten Behörde, 
so ist dafür nichts zu entrichten. 
                Anmerkungen zu C. 
1. Wenn das Bugsiren eines Fahrzeuges in den Hafen oder aus demselben nöthig ist, oder ein 
Schiffer sich von der Rhede nach dem Hafen oder umgekehrt begeben will, so bleibt die Besorgung 
der dazu erforderlichen Boote dem Schiffer überlassen und die Lootsen haben sich dabei jeder Ein- 
mischung zu enthalten. 
2. Die Zurückschaffung des Lootsen vom Bord ausgehender Fahrzeuge geschieht mittelst eines Lootsen- 
bootes ohne Kosten für den Schiffer. Ist aber das gesammte Lootsenpersonal anderweit dienstlich 
beschäftigt, so daß die Absendung eines Lootsenbootes zu dem angegebenen Zwecke nicht erfolgen 
kann, und will der Schiffer den dadurch entstehenden Aufenthalt vermeiden, so hat er für die 
Zurückschaffung des Lootsen mittelst eines von ihm ohne Einmischung des Lootsen zu stellenden 
Fahrzeuges auf seine Kosten zu sorgen. 
            D. Für Benutzung der Pilotage-Geräthschaften. 
aà) für ein großes Warptroß und einen dergleichen Warpanker 9o Mark. 
b) für ein kleines Warptroß und einen dergleichen Warpanker 4 50 Pff. 
       Anmerkungen. 
Die vorstehenden Sätze gelten für die Benutzung der Geräthe auf 48 Stunden. Bei 
längerem Gebrauch ist der doppelte Betrag zu entrichten 
Sind die Troße und Anker zwar geliefert, aber nicht- gebraucht worden, so wird dafür 
nichts gezahlt. 
— 
                Zusätziche Bestimmungen. 
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 
ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. 
Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raum- 
gehalt erforderlich wird, sind für alle Fahrzeuge zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt 
unehmen 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach.
	        
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