Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                   
 
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e)  wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
d)  wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte ihres Raumgehalts nicht 
übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz für beladene Schiffe ent- 
sprechenden Netto-Raumgehalts, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts. 
     Für die Ersetzung einer solchen auf der Rhede gelöschten Beiladung durch Einnahme 
von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. 
4. Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen, so findet eine noch- 
malige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. 
                                   Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den Hafen 
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ohne Ladung verlassen; 
2. Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, 
in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne 
die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3.  Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder 
andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige 
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen seewärts mit 
ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung 
anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4. Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen aus- 
gehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern 
verwendet werden; 
5. Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preußischen Staats sind, 
oder 
 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs= oder Staats- 
rechnung befördern, beziehentlich den Hafen unbeladen verlassen, entweder um lediglich 
solche Gegenstände zu laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
haben, in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
6. Fahrzeugh welche aus dem Meeresgrunde oder an der Küste gesammelte Steine ohne sonstige 
Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher Steine unbeladen ausgehen; 
7)  die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe; 
8. Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Schiffen dienen, welche die 
Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon befreit sind; 
9. Boote, welche zu den Schiffen gehören, und alle Fahrzeuge von nicht mehr als vier Kubik- 
 
II. für den Eingang: Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, welche aus den Häfen 
 Raumgehalt; 
10. alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
Stralsund, Greifswald, Wolgast, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde, Slolpmünde, Danzig, Neu- 
fahrwasser, Pillau, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußischen 
Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt zu haben. 
                                B. Für die Benutzung der Kielstätte: 
1. Von Fahrzeugen, welche sich der Kielstätte bedienen: 
a) um zu kielholen, von jedem Kubikneter Raumgehalt 2 Pf. 
b) um zu krängen, von jedem Kubikmeter Raumgehalt.. ... . . 1 * 
2. Für das Einsetzen eines Mastes von einem Fahrzeuge · 
I 
von 200  Kubikmeter Raumgehalt und darüber.........2Mark—- 
unter 200 Kubikmeter Raumgehalt..............1-25-
	        
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