Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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5. Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen 
davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet 
werden; 
6. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Hafen- 
abgabe entrichtet; 
7. Fahrzeuge, welche lediglich in den Holtenauer Hafen kommen, um Passagiere an's Land zu setzen 
oder aufzunehmen, und demnächst weiterfahren, desgleichen s. g. Lustfahrzeuge und Schleppdampfer; 
8. Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind oder lediglich für König- 
liche oder Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf 
Vorzeigung von Freipässen; 
9. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
10. Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen gehören, sowie alle Fahrzeuge bis 
einschließlich 5 Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
11. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste gesammelt einbringen, für 
den Eingang; wenn sie aber den Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den 
Ausgang; 
12. Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
 
—  
 
 
 
 
                                Zusätzliche Bestimmungen. 
Bei Erhebung der unter I. 2.b. bestimmten Abgabe wird, wenn die Zahl der Kubikmeter nicht mit 
2 theilbar ist, der Ueberschuß, falls er weniger als 1 Kubikmeter beträgt, außer Berechnung ge- 
lassen, dagegen, salls er 1 Kubikmeter oder mehr beträgt, für volle 2 Kubikmeter gerechnet. Bei 
der Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raumgehalt werden 10 Zentner gleich 
einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet. 
Die hafengeldpflichtige Strecke bei Holtenau an der östlichen Mündung des Schleswig-Holsteinschen 
Kanals wird westlich durch den Bootshafen, östlich durch das Lootsengebäude und eine gerade 
Linie auf die äußere Tonne und südlich ebenfalls durch letztere und eine mit dem Kanal parallel 
laufende gerade Linie auf das holsteinsche Ufer begrenzt. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
 
 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
                                                Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen und der Dampfschiffsbrücken zu 
Tönning im Kreise Eiderstedt des Regierungsbezirks Schleswig zu erheben sind. 
                                  Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
A. Von den in dem Hafen verkehrenden Fahrzeugen: 
I. von 12 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie beladen sind: 
beim Eingange . 
beim Ausgange 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art bleiben von der 
Abgabe befreit, wenn sie geballastet oder leer sind. 
II. von mehr als 12 bis zu einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingange 
beim Ausgange 
10 Pf. 
10. 
5 
Pf. 
Pf
	        
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