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5. Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen
davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet
werden;
6. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Hafen-
abgabe entrichtet;
7. Fahrzeuge, welche lediglich in den Holtenauer Hafen kommen, um Passagiere an's Land zu setzen
oder aufzunehmen, und demnächst weiterfahren, desgleichen s. g. Lustfahrzeuge und Schleppdampfer;
8. Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind oder lediglich für König-
liche oder Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf
Vorzeigung von Freipässen;
9. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
10. Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen gehören, sowie alle Fahrzeuge bis
einschließlich 5 Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
11. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste gesammelt einbringen, für
den Eingang; wenn sie aber den Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den
Ausgang;
12. Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
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Zusätzliche Bestimmungen.
Bei Erhebung der unter I. 2.b. bestimmten Abgabe wird, wenn die Zahl der Kubikmeter nicht mit
2 theilbar ist, der Ueberschuß, falls er weniger als 1 Kubikmeter beträgt, außer Berechnung ge-
lassen, dagegen, salls er 1 Kubikmeter oder mehr beträgt, für volle 2 Kubikmeter gerechnet. Bei
der Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raumgehalt werden 10 Zentner gleich
einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet.
Die hafengeldpflichtige Strecke bei Holtenau an der östlichen Mündung des Schleswig-Holsteinschen
Kanals wird westlich durch den Bootshafen, östlich durch das Lootsengebäude und eine gerade
Linie auf die äußere Tonne und südlich ebenfalls durch letztere und eine mit dem Kanal parallel
laufende gerade Linie auf das holsteinsche Ufer begrenzt.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen und der Dampfschiffsbrücken zu
Tönning im Kreise Eiderstedt des Regierungsbezirks Schleswig zu erheben sind.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet:
A. Von den in dem Hafen verkehrenden Fahrzeugen:
I. von 12 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie beladen sind:
beim Eingange .
beim Ausgange
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art bleiben von der
Abgabe befreit, wenn sie geballastet oder leer sind.
II. von mehr als 12 bis zu einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange
beim Ausgange
10 Pf.
10.
5
Pf.
Pf