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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingange . ... .. 2 Pf.
beim Ausgange ..............2 -
für jedes Kubikmeter Netto- Raumgehalt;
von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim ..Eingange... 10 Pf.
beim Ausgange. ..............10 -
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind.
beim Eingange ...............5 Pf.
beim Ausgange ...·..........5 -
für jedes Kubikmeter Netto- Raumgehalt.
Ausnahmen.
1. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des
deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der
nach III. a. und b. zu berechnenden Abgabenbeträge. .
2. Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Zement, Bruch-, Zement-, Granit-, Gypsz, Kalk-,
Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon- odet Pfeifenerde, Seegras,
Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth,
Dünger, frischen Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3. Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit benachbarten Kü- stenorten und Watten den Wöhrdener
Hafen regelmäßig oder häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Ab-
gabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach näherer
Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Verwaltungsbehörde festzusetzen bleibt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang wie für den Ausgang befreit:
1. alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den Hafen
ohne Ladung wieder verlassen;
2. Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen Eisgangs, Sturms oder
widriger Winde, sowie Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in
Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder einge-
nommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen:
3. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach
einem andern Kafen des deutschen Reichsgebiets lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den
zehmen Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4. Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen
oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet
werden;
5. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Hafen=
abgabe entrichtet;
6. Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, oder - für König-
liche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände befördern;
7. Lootsenfahrzenge; soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8. Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie alle kleinen Fahrzeuge
bis zu 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
9. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrunde oder von der Küste gesammelt einbringen, jedoch
nur für den Eingang; insofern sie den Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den
Ausgung. 10. Fahrzeuge welche lediglich zum Fischfang benutzt werden.
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