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ferner
10. an Stelle des Tarifs des an der Mündung der Oste in die Elbe zu entrichtenden Baaken= und
Seetonnengeldes vom 4. Dezember 1858
die hierunter abgedruckten, von dem Herrn Finanz-Minister im Einverständnisse mit dem
Herrn Minister für Handel ect. festgestellten neuen Tarife.
Von dem nämlichen Zeitpunkte ab wird
11. der dem Reglement für die Benutzung der Fähranstalten zwischen Harburg und Hamburg vom
8. Januar 1853 angehängte Tarif des Passagegeldes für Benutzung der Fähranstalten
zwischen Harburg und Hamburg auf Anordnung des Herrn Finanz-Ministers durch den
gleichfalls hierunter abgedruckten neuen Tarif ersetzt.
Hannover, den 12. Dezember 1874.
Der Provinzial-Steuer-Direktor.
Tarif
der bei Benutzung des Schiffs-Liege= und Löschplatzes zu Hoopte zu entrichtenden Abgaben.
I. Liegegeld.
1. Bei einer Liegezeit von nicht mehr als drei Tagen wird für jede Tonne der Tragfähigkeit
eines Fahrzeuges entrichtet 1 Pf.
desgleichen für je 20 Quadratmeter eines Holzsfoßes.....4 Pf.
2. Bei längerem Verbleiben für jeden vollen oder begonnenen Zeitraum von vierzehn
Tagen für jede Tonne der Tragfähigkeit eines Fahrzeuges.. ..1 Pf-
desgleichen für je 20 Quadratmeter eines Holzfloßes 4 Pf.
3. Tritt eine weitere Benutzung des Liege= und Löschplatzes durch Löschen der Ladung
oder Einnahme einer Ladung ein oder wird für das Holzfloß eine weitergehende
Benutzung der Anlagen als nur zum Liegen in Anspruch genommen, so werden die
obigen Sätze erhöht.
für Schiffe für je 3 Tonnen der Trafähigkeit auf. 4 Pf.
für je 20 Quadratmeter eines Holstoßes auf.... 5 Pf. -
4. Fahrzeuge von weniger als 3 Tonnen Tragfähigkeit sind vom Liegegeid frei.
II. Lagergeld für die Benutzung der Plätze am Ufer.
Dasselbe beträgt für den Raum von je 20 Quadratmeter
1. bei einer Lagerung nach wöchentlichen Fristen wöchentlich 10=
2. bei einer Lagerung nach monatlichen Fristen monatlich 30 =
Zusätzliche Bestimmungen.
1. Soweit in diesem Tarife die Tonne den Erhebungs-Maßstab bildet, ist darunter die deutsche
Tonne zu 2000 Pfund zu verstehen.
2. Bei Erhebung der Abgaben wird für Überschießende Bruchtheile der dem betreffenden
Abgabensatze zu Grunde liegenden Maßeinheit — nämlich in den Positionen 1. 1 und 2
eine Tonne, I. 3 drei Tonnen, I. 1, 2, 3 und II. 1 und 2 zwanzig Quadratmeter — wenn
sie die Hälfte der Maßeinheit oder mehr betragen, der volle Satz, anderenfalls aber nichts
berechnet.
3. Lagerzeiten unter einer Woche, bezw. einem Monat (pos. II. 1 und 2) werden für voll
gerechnet. Jedoch bleiben Lagerungen unter 24 Stunden frei.