Tarif
der Abgaben für Benutzung der Schleuse, so wic der fiskalischen Lösch= und Lagerplätze
zu Bremervörde.
Es ist zu entrichten:
A. Schleusengeld bei Beuutzung der Schleuse
1. für einen Ever . ...........1Mark 70 Pf.
2. für einen Prahm ... ...1-15-
3. für kleine Kähne
a) wenn nur einer oder zwei gleichzeitig die Schleuse passiren, für jeden — 56
b) wenn 3, 4, 5 oder 6 gleichzeitig die Schleuse passiren, für diese
zusammen ... 1-50
4. für einen großen Kahn --- 5
5. für ein Holzsfloß
Vom Schleusengelde frei sind diejenigen Fahrzeuge, welche behufs Ausübung ver zersschaldie
Fischerei die Schleuse passiren.
B. Löschgeld bei Benutzung des Löschplatzes oberhalb der Schleuse am sogenannten Glashüttenhofe
für die Ladung
1. eines kleinen Kahns. — Mark 50 Pf.
2. eines großen Kahns
C. neben den Abgaben unter A. und B. von den mit Torf oder Holz beladenen Fahrzeuge der
sogenannte Abwurf.
für einen graben Kahn 36 Torfsoden
kleinen 12
Die mit Holz beladenen Schiffe können statt der Naturalabgabe 3 Pf. für je 12 Torfsoden entrichten.
Befreit von der Leistung des Abwurfes bezw. des Geldersatzes für denselben sind diejenigen Ever,
welche am Glashüttenhofe Torf oder Holz eingeladen haben und mit dieser Ladung die Schleuse abwärts
passiren.
Bemerkung zu A., B. und C.
Als große Kähne gelten solche, von denen nur zwei gleichzeitig die Schleuse passiren können.
D. Lagergeld bei Benutzung der Lagerplätze für einen Lagerraum von 1 Quadratmeter oder den
überschießenden Bruchtheil eines solchen
für jeden vollen oder begonnenen Zeitraum von 28 Tagen . — Mark 3 .
für einen überschießenden Zeitabschnitt von weniger als acht Tagen,
desgleichen für eine Lagerzeit von im Ganzen weniger als acht Tagen — = 1
Tarif
der Geestemünder Hafenabgaben.
Es ist zu entrichten:
I. Hafengeld.
A. Bei Benutzung des Seehafen-Bassins und der Kanäle:
1. Von Schiffen, deren Raumgehalt 170 Kubikmeter übersteigt. für jedes Kubikmeter
a) für eine Liegezeit bis zu 30 Tagen einschließlich . . — Mark 6 Pf.
b) für eine Liegezeit bis zu 60 Tagen einschließlich — = 12
c) für jeden ferneren begonnenen oder vollen Zeitraum von 30 Tagen — l-