Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                      -----257---                                                                                  2. Von Schiffen von 40 bis einschließlich 170 Kubikmeter Raumgehalt für 
jedes Kubikmeter 
a) für eine Liegezeit bis zu 15 Tagen einschließlich — Mark 3 Pf. 
b) für jeden ferneren vollen oder begonnenen Zeitraum von 15 Tagen — 1 
3. Von Schiffen unter 40 Kubikmeter Raumgehalt für jedes Fahrzeug 
a) für eine Liegezeit bis zu 15 Tagen einschließlich — 30 = 
b) für jeden ferneren vollen oder begonnenen Zeitraum von 15 Tagen — 15 
4. Von Holzflößen für jeben vollen oder begonnenen Zeitraum von 15 T vr für jedes 
Quadratmeter 3 Pf. 
B. Bei Benutzung des Schiffsliegeplatzes in der Geeste und des Holzhafens im Wählacker. 
1. Von Schiffen, deren Raumgehalt 170 Kubikmeter übersteigt, für jebes Kubikmeter 
a) für eine Liegezeit bis zu 15 Tagen einschließlich . 
b). bis zu 30 Tagen einschließlich 
— 2 5 1  
c) für jeden ferneren vollen oder begonnenen Zeitraum von 30 Tage 
2. Von Schiffen von 40 bis einschließlich 170 Kubikmeter Raumgehalt für jedes  Kubikmeter: 
a) für eine Liegezeit bis zu 8 Tagen einschließlich 1 
b) bis zu 15 Tagen einschließlich 
c) für jeden ferneren vollen oder begonnenen Zeitraum von 15 Tagen ...1- 
3. Von Schiffen unter 40 Kubikmeter Raumgehalt für jedes Fahrzeug 
a) für eine Liegezeit bis zu 15 Tagen einschließlich 25 Pf. 
b) für jeden ferneren vollen oder begonnenen Zeitraum von 15 Tagen . 10 = 
4. Von Holzflößen für jedes Quadratmeter 
a) bei Benutzung des Schiffsliegeplatzes in der Geeste für jeden vollen oder begonnenen 
Zeitraum von 15 Tagen 1 
b) bei Benutzung des Holzhafens am Wählacker für jeden vollen oder begonnenen Zeit- 
raum von 7 Tagen 1Pf. 
c) bei Benutzung sowohl des Seehafen- Bassins und der Kanäle, als auch des Schiffs- 
liegeplatzes in der Geeste sind nur die Sätze unter 1. A. zu entrichten, wenn die Be- 
nutzung des letzteren innerhalb der Frist stattfindet, für welche das Hafengeld für Be- 
nutzung des Seehafen-Bassins und der Kanäle entrichtet wird. 
                                 II. Hafenlootsgeld. 
a) für das Einbringen oder das Ausbringen zu beziehungsweise Pf. von dem Liegeplahe von Schiffen 
bis zu 240 Kubikmeter Raumgehalt 3 Mark — 
von Schiffen über 20 bis 480 Kubikmeter ........... 3 - - 
- -1200 5 63 
- - - -22000 - . .. .... 7 290 
2000 Kubikmeter . 888 25 = 
von Dampfschiffen in transatlantischer Fahrt ... . . 75= 
Anmerkung. Auf Anordnung des Hafenmeisters sind beim Einlaufen und Auslaufen 
der größeren Schiffe 2 Hafenlootsen anzunehmen und ist alsdann das Doppelte der obigen Sätze 
zu entrichten. 
b) für das Verholen im Hafen oder in der Geeste von einem Platze zum andern: 
von Schiffen bis 400 Kubikmeter Raumgehalt .... . l Mark 50 Pf. 
von Schiffen über 400 bis 1600 Kubilmeter Raumgehalt . ... - 
-1600 Kubikmeter.. ....... - 50 - 
Anmerkung. Wenn ein Schiff während seines Aufenthalts im Hafen oder in der Geeste 
bereits einmal auf Anordnung des Hafenmeisters verlegt (verholt) worden ist, ohne daß der 
Schiffer oder dessen Beauftragter solches begehrt hat, so ist jede fernere vom Hafenmeister allein 
angeordnete Verlegung von dem Hafenlootsen unentgeltlich vorzunehmen und müssen die Schleusen- 
wärter in solchen Fällen beim Leinenverfahren ebenfalls behülflich sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.