Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                    — 262 — 
                           IV. Befreiungen und Ermäßigungen. 
1. Kähne und Leichterfahrzeuge, welche Güter nicht von Land oder an's Land, sondern unmittelbar 
von Schiff zu Schiff bringen, ferner Flußfahrzeuge, welche Ballast an die Schiffe bringen, sind 
vom Hafengelde befreit. 
2. Für Beurtschiffe wird das Hafengeld unter I. auf zwei Drittel des Betrages ermäßigt, wobei die 
bei der Berechnung überschießenden Bruchpfennige für voll zu rechnen sind. Beurtschiffe, für welche 
in dem nämlichen Kalenderjahr bereits fünf Mal- das Hafengeld gezahlt ist, bleiben für den Rest 
des Kalenderjahres vom Hafengelde frei. 
3. Außerdem gelten die aus Staatsverträgen oder anderen Abkommen herzuleitenden Ansprüche auf 
Befreiungen und Ermäßigungen. 
 
                             Zusätzliche Bestimmung. 
Bei denjenigen nach Tragfähigkeit vermessenen Flußschiffen, auf welche die Schiffsvermessungs-Ordnung 
vom 5. Juli 1872 keine Anwendung findet, werden 10 Zentner Tragfähigkeit gleich einem Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt gerechnet. 
                                         Tarif 
der bel Benutzung des Emskanalhafens und Löschplatzes zu Lingen zur entrichtenden Abgaben. 
                                          I. Hafengeld. 
A. Beim bloßen Liegen im Hafen wird für je 7 Tage oder den angebrochenen Theil dieses Zeit- 
raums entrichtet: 
1. für Schiffe  für die Tonne (2000 Pfund) der Tragfahigkeit ....— — Mark 1 * 
2. für Schiffe unter 1 Tonne Tragfähigkeit. .... I 
3. für Floßholz für das Quadratmeter 
Schiffe, welche im Hafen lediglich übernachten, sowie die an Bord anderer Fahlzeuge: 
befindlichen Fahrzeuge sind abgabenfrei. 
B. Beim Laden oder Löschen der Schiffe, sowie beim Einschlagen und Ausladen von Flößen wird 
(vorkommenden Falls unter Abrechnung der Dauer dieses Geschäfts von der bloßen Liegezeit ad A.) 
für jeden vollen oder angebrochenen Zeitraum von 24 Stunden entrichtet: 
1. für Schiffe für die Tonne der Tragfahigteit . 
 ..— Mark  2  Pf. 
mindestens jedoch ....·....——-10- 
2) für Floßholz für je 2 Quadratmeter □ - 
3) beim Laden oder Löschen einzelner Kolli für jede Tonne oder deren Theil — 2 = 
C. Schiffe, welche am Löschplatze anlegen, ohne zu löschen oder zu laden, sind für die ersten 3 Stun- 
den von der Entrichtung des Hafengeldes  befreit. 
Später wird (vorkommenden Falle unter Abrechnung der Dauer von der Liegezeit ad A.) 
für den vollen oder angebrochenen Zeitraum von 3 Stunden entrichtet: 
 
  
1. für Schiffe für je 2 Tonnen der Tragfähigkeit ....— Mark 1 Pf. 
mindestens jedoch ............ - 
2. für Floßholz für jedes Quadratmeter : 1 Pf. - 
                                        II. Krahngeld. 
Bei Benutzung des Krahns wird entrichtet: 
1. für ganze Schiffsladungen von bekanntem Gewichte für die Tonne — Mark 18 Pf. 
2. für Güter von unbekanntem Gewichte oder einzelne Kolli für jeden Krahnhub : 5
	        
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