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betreffenden Zeitung ect. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- ect.
Exemplare ist Sache des Verlegers. —
XII Außer-gewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogenstark, auch nicht geheftet,
gefolgt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehteren Blättern bestehen, in der Bogenform
zusammenhängen Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und
Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht
geeignet erscheinen. .
XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung
gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich
ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts
abgerundet.
§. 15.
Waarenproben.
I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zuge-
lassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung
mit der Briefpost geeignet sind.
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waaren-
proben bestehend, leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen
oder in briefförmigen Kästchen oder Säckchen erfolgen.
III In Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungsorts, den Vermerk
„Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem nur noch angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare,
die Nummern und
die Preise.
IV Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waaren-
proben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschie-
denen Adressen oder Adreß-Umschlägen versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu
einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen müssen in
diesem Falle den Bestimmungen des §. 14 entsprechen.
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für
sich allein verrsandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des
Gewichts 10 Pf .
VII Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder welche un-
frankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung
der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten.
VIII. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren Beförderung mit Nach-
theil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende
Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung.
§. 16.
Einschreibsendungen.
I Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungsschein, Postvorschuß-
sendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke
von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß
diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung
in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf
die Begleitadresse.
II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
III. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne
Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.