Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                   — 302 — 
                                             §. 44. 
Bei Berechnung der Liegezeit werden der Tag der Ankunft und des Abgangs zusammen als ein 
Tag, jede angefangene Woche resp. 3 Wochen für voll gerechnet. 
                                          §. 45. 
Das Schleusengeld beträgt: 
1. für das Ein= und Ausholen eines Schiffes durch die Schleuse zusammen O,01 Mark für jeden 
Kubikmeter; für ein Schiff kommt jedoch nicht mehr als 7,50 Mark zur Hebung; 
2. für das Einholen eines Floßes von Nutzholz, wenn solches gestattet wird, 3 Mark. 
                                           §. 46. 
Sämmtliche Schiffe können wegen Entrichtung des Hafengeldes und des Schleusengeldes einen Jahr- 
akkord eingehen, wenn sie für jeden Kubikmeter statt des Hafengeldes 0,15 Mark, statt des Hafen= und 
Schleusengeldes 0,20 Mark voraus entrichten. 
                                             §. 47. 
Kähne und andere Leichterschiffe sind frei von Hafen= und Schleusengeld, wenn sie die Hafenanstalten 
nur benutzen, um Güter aus Seeschiffen zu laden oder denselben zubringen. 
Außerdem ist denselben die Benutzung der Duc d'Alben und der Weserkaje unentgeltlich, die Be- 
nutzung des Hafens, nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 5 und 6, gegen die Hälfte der im §. 42 —46 
erwähnten Abgaben gestattet. 
                                                 §. 48. 
Wird das Kielholen eines Schiffes im Hafen gestattet, so ist von dem Schiffsbaumeister dafür noch 
eine Gebühr von O02 Mark für jeden Kubikmeter während der ersten 14 Tage und von 0,01 Mark für jede 
fernere 14 Tage an die Hafenkasse zu entrichten. 
                                                §. 49. 
Für die Benutzung der von der Hafenverwaltung angeschafften Stege (§. 19) ist eine Vergütung von 
1 Mark von jedem Schiffe, für die Benutzung der Ballastklappen G. 21) eine Vergütung von O,30 Mark für 
jede Klappe und jeden Kahn voll Ballast zur Hafenkasse zu entrichten. 
                                               §. 50. 
» Ist das Lagern von Gütern auf den an den Weserkajen und am Hafen belegenen öffentlichen Lager- 
plätzen gestattet und bleiben die Güter länger als 7 Tage liegen, so ist für die folgende Zeit ein Lagergeld 
zur Hafenkasse zu entrichten. 
                                                    §. 61. 
Das Lagergeld beträgt für jede 10 Quadratmeter des belegten Raumes 
a) während der ersten 4 Wochen, wöchentlihch.. O,10 Mark. 
b „ „ folgenden 8 „ „ 0,20  „ 
c) „ „ „ * s - · · · · · O,30 „ 
d) „ ¶ ferneren Zeit » 0,50  „
	        
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