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XV Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes
befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeich-
nung einer solchen Person bedarf. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden
Notar, Gerichtsvollzieher ect. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftrag-
geber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XVI Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsformulars das Datum desjenigen
Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist
dann dieser Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.
XVII An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen
nicht statt.
XVIII Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
bezogen werden.
§ 21.
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.
I Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt werden sollen,
müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutlg das Verlangen ausdrückt, daß
die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen solle
(Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervor-
zuhebende Vermerke:
"durch Eilboten", „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“.
Bezeichnungen, wie cito, eitissime, dringend, eilig ect. bleiben unberücksichtigt.
II Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden den Eilboten stets
mitgegeben.
Ill Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werth-
angabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden den Adressaten durch
die besonderen Boten in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei
Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben.
IV. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Verpflichtung der
Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein und
bei Packetsendungen im Gewichte von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen
Ablieferungsschein.
V Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Bestellung an Adressaten,
die im Orts= oder im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen
Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben
die Postanstalten sich nicht zu befassen.
VI. Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Postsendungen, welche einer Post-
anstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung
zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen
müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Orts-
namens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten“.
VII Für die Eilbestellung von Postsendungen find zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen:
1. wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sendung 25 Pf.,
2. wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sendung und für
jedes Kilometer 10 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter 50 Pf. für jede Bestellung.
1) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der Postanweisungen,
durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag der unter a. 1 bz. u. 2 bezeichneten
Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen so
kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. u. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung.