Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                           — 345 — 
                                         7. Post-Wesen. 
  
                                Versendung von offenen Geschäftskarten. 
Nach den Vorschriften der Postordnung dürfen die gegen das ermäßigte Drucksachenporto zu befördernden 
offenen Geschäftskarten, gleichwie die Postkarten und Bücherbestellzettel, auf der Vorderseite nur die 
Adresse enthalten, die Mittheilungen und Anzeigen selbst müssen auf die Rückseite gedruckt sein. Es wird 
wiederholt ersucht, beim Neudrucke von Geschäftskarten auf diese Bestimmung zu achten. In den Händen des 
Publikums befindliche Vorräthe an solchen offenen Geschäftskarten, bei welchen die Mittheilungen noch in 
früherer Weise auf der Vorderseite stehen, dürfen bis 1. Juli d. Js. aufgebraucht werden, nach dieser Zeit 
werden sie zur Postbeförderung nicht mehr angenommen. 
Berlin W., den 22. Mai 1875. 
                                            Kaiserliches General-Postamt. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Flöha-Marienberg in Sachsen und Pockau-Olbernhau. 
Vom 22. Mai ab sind die neuerbauten Eisenbahnstrecken zwischen Flöha, Pockau und Marienberg in 
Sachsen, sowie zwischen Pockau und Olbernhau in Betrieb gesetzt und zur Beförderung von Postsendungen 
in Benutzung genommen worden. 
Die zwischen Chemnitz und Marienberg in Sachsen über Flöha und Pockau in Wirksamkeit tretenden 
Bahnposten sind dem Bahnpostamte Nr. 30 in Chemnitz zugewiesen. 
Die Posischaffner, welche die Postsendungen zwischen Pockau und Olbernhau begleiten, sind der 
Postverwaltung in Olbernhau zugetheilt. 
Außer der bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehörenden Postexpedition in Flöha liegen an den 
neuen Bahnstrecken: 
a) das Postamt in Marienberg in Sachsen, die Postverwaltung in Olbernhau und die 
Postexpeditionen in Grünhainichen, Pockau und Zöblitz bei Marienberg in Sachsen, 
welche in die Reihe der Eisenbahn-Postanstalten treten. 
b) die Postagentur in Hohensichte. 
Berlin W., den 22. Mai 1875. 
                                      Kaiserliches General-Postamt.
 
                                          8. Konsulat-Wesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Krohn zu Funchal (Madeira) und in Vertretung desselben dem zeitigen 
Kaiserlichen Konsulatsverweser Dr. Sattler daselbst ist auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den 
aus der Insel Madeira bestehenden Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von 
deuchcen zu beurkunden. 
Der Vize-Konsul Karl Schwaab in Brussa ist auf seinen Antrag von seinem Amte ent- 
bunden worden. 
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin. 
                                                                                                                               49*
	        
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