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b) Schlußzeit.
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein:
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein Einlieferungs-
schein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die
Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein;
auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den
Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind.
2. Für alle anderen Gegenstände: ,
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post.
VII In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vor-
stehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte,
können die Ober-Postdirektionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen.
VIII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel ver-
längert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf
dem Bahnhofe selbst überzuladen.
IX Für Posten die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienst-
stunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs der Post, dlie Schlußzeit nach den vorstehen-
den Festsetzungen früher eintritt.
X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder
Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang,
geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung
mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der
Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen.
§. 26.
Frankirungsvermerk.
I Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert
sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs=
vermerke, für welche das Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden
werden so wird. die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als un-
frankirt behandelt.
II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder un-
genügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten
und dem zu ermittelnden Absender behufs der Frankirung zurückgegeben.
· §. 27.
Einlieferungsschein.
I Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszu-
stellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat sich daher der Elnlieferer nicht zu entfernen,
ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen
Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den
Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die
Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet.
II. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten
Die Vorschriften im §. 24 Abs. V.
§. 28.
*Leitung der Postsendungen.
I Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
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