Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                ------280--                                                                                                             Die Postanweisungs-Gebühr beträgt: 
bis 75 Mark Mark 40 Pfennig, 
über 75= 110 80 = 
-1150 Mark..m 1:„: 20 = 
Der Abschnitt der Postanweisung darf seitens des Absenders zu schriftlichen Mittheilungen be- 
nutzt werden. 
Für Briefe mit Werthangabe wird außer dem Porto, wie für gewöhnliche frankirte Briefe 
nach Niederland von gleichem Gewichte, eine Versicherungsgebühr von 50 Pfennig für je 1000 Mark oder 
einen Theil von 1000 Mark erhoben. Das Porto und die Versicherungsgebühr müssen stets vom Absender 
vorausbezahlt werden. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen sind mit dem Vermerk „durch Eilboten“ oder „buiton- 
gewone bestelling“ zu versehen. 
Die Sendungen müssen frankirt und eine Gebühr von 25 Pfennig für die Eilbestellung im vor- 
aus entrichtet werden. 
Im Grenzbezirk zwischen Deutschland und Niederland bleibt die ermäßigte Taxe von 10 Pfennig für 
frankirte und 20 Pfennig für unfrankirte Briefe bestehen. 
Berlin W., den 25. Juni 1875. 
                           Kaiserliches General-Postamt.
 
Werthangabe bei Fahrpostsendungen nach Belgien, Frankreich und England. 
Zufolge des am 22. November 1874 mit Belgien abgeschlossenen Additional-Fahrpostvertrages muß auf 
Packetsendungen nach Belgien, soweit deren Inhalt aus Gold und Silber (in Barren oder gemünzt), 
Platina, Vanknoten oder Papiergeld, Schmucksachen oder Edelsteinen besteht, der volle Werth der zu ver- 
sendenden Gegenstände angegeben werden. 
Bei unrichtiger Werthangabe wird für den zu wenig angegebenen Werthbetrag auf die ganze 
Beförderungsstrecke das doppelte Parto berechnet, abgesehen von der etwaigen Verfolgung des Falles nach 
den in Belgien bestehenden Strafgesetzen. 
Den gleichen Bestimmungen in Bezug auf Werthangabe und ähnlichen Folgen bei unrichtiger Angabe 
des Werths unterliegen auch Packetsendungen mit Gegenständen der obigen Art nach Frankreich und 
England, gleichviel auf welchem Wege die Beförderung erfolgt. 
Berlin W., den 25. Juni 1875.
 
                                 Kaiserliches General-Postamt. 
Postversendungs-Verkehr innerhalb des Allgemeinen Postvereins. 
Im Verfolg der Bekanntmachung des Fürsten Reichskanzlers vom 20. Juni, betreffend den Zusammentritt 
des „Allgemeinen Postvereins“, werden nachstehende Versendungs-Bedingunger hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, welche vom 1. Juli ab bei Briefpostsendungen zwischen Deutschland einerseits und 
den übrigen Ländern des Vereins — mit Ausnahme von Oesterreich-Ungarn und Luxemburg, ferner 
mit vorläufiger Ausnahme von Frankreich mit Algerien, — Anwendung finden, und welche solcher- 
gestalt mit dem bezeichneten Tage in Kraft treten für Briefpostsendungen nach und aus: 
a) allen vorstehend nicht genannten Ländern Europas (ausgeschlossen sind nur Brief- 
postsendungen nach und von Helgoland, deren weiter unten Erwähnung geschieht); 
b) dem asiatischen Rußland; 
c) der asiatischen Türkei mit Aegypten, Nubien, dem Sudan und Marokko; 
d) den Vereinigten Staaten von Amerika.
	        
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