— 22 —
XII Eine Porto- und Gebührenfreihet findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts= oder Land-
bestellbezirke der Aufgabe- Postanstalt nicht statt
XIII Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach dem
Ortbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden . 60 Pf.,
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark,
c) bel Zeungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt
werden . 1 Mark 60 Pf.,
d) bei Zeitungen, welche zweimal tägiich bestellt werden 2 Mark,
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf.,
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welchen die Vorausbezahlung
für die betreffende Zeitung ect. erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit
zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist
eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.
§. 33.
Zeit der Bestellung.
I1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbriefträger die ein-
gegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen
sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben.
II Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden Gegenstände (§. 21) müssen
in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen. ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender
oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.
II Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd“ werden bei der Postanstalt des Be-
stimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 39 Abs I Punkt 3 und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich
derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist.
§. 34.
An wen die Bestellung geschehen muß.
I Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen Bevollmäch-
tigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevoll-
mächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren
Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Landesgesetze nicht eine besondere Form von
Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit
nicht ganz außer Zwelfel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist,
unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung
ausführen läßt, niedergelegt werden.
II Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Woh-
nung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an A bei B., so ist desser zweite Adressat auch ohne aus-
drückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter 5 Adressaten zur Empfangsnahme von gewöhnlichen Briefen,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der
Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen,
daß der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter in
seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so
erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu
gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. 1.) bez. der Packete selbst
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen, oder an
einen Dienstboten des Adressaten bez. des Bevollmächtigten desselben. Wird niemand angetroffen, an den hier-
nach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an
den Thürhüter des Hauses.