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A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen Anzeige
der Vornamen des Kindes (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) und giebt mit dem Vermerk:
„In Vertretung N. N.“ die Anleitung, in welcher Weise in Fällen der Verhinderung
des Standesbeamten dessen Stellvertreter seine Eintragung zu unterzeichnen hat;
A. 3. giebt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburtsfalles auf Grund der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 des Gesetzes), sowie für die gleichzeitig vor
dem Standesbeamten erklärte Anerkennung eines unehelichen Kindes (§. 25 des Gesetzes);
A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des §. 26 des Gesetzes einzu-
tragenden Randvermerk;
B. der Eintragung in das Heiratheregister (B.), B. 1.,
B. 1. gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Randvermerks nach Maßgabe
des §. 55 des Gesetzes;
C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund
der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, C. 1.,
der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, C. 2.,
der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbefall ereignet hat, C. 3.
C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer Eintragung in das
Standesregister (§. 65 des Gesetzes):
in den Fällen des §. 23 des Gesetzes ist der nicht passende Theil des Vordrucks
zu durchstreichen, und die Eintragung, wie C. 4. ergiebt, am Rande zu bewirken;
D. der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung (D.), D. 1.;
4 der Bescheinigung des Aufgebots (E.), E. 1.;
F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots (F.), F. 1.
§. 8.
In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalles auf Grund einer schrift-
lichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (§§. 20, 24, 58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck
ganz zu durchstreichen, und die Eintragung am Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte An-
zeige oder Mittheilung vorzunehmen. In diesen Fällen, sowie im Falle des §. 23 des Gesetzes dürfen bei
Ertheilung von Registerauszügen die für die letzteren bestimmten Formulare nicht benutzt werden.
§. 9.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sammelakten, nach Jahrgängen
georonet, und zwar für jedes Register besonders, anzulegen, und in dieselben alle ihnen zugestellten schrift-
ichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbesondere die der Aufsichtsbehörde und
der Gerichte (§§. 20, 24—28, 33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 55, 58, 60, 62—65 des Gesetzes), desgleichen
die von ihnen in Gemäßheit der §I§. 21, 25, 45—47, 58, 68 ausgenommenen Verhandlungen und getroffenen
Anordnungen aufzunehmen. "