Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                               — 388 — 
A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen Anzeige 
der Vornamen des Kindes (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) und giebt mit dem Vermerk: 
„In Vertretung N. N.“ die Anleitung, in welcher Weise in Fällen der Verhinderung 
des Standesbeamten dessen Stellvertreter seine Eintragung zu unterzeichnen hat; 
A. 3. giebt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburtsfalles auf Grund der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 des Gesetzes), sowie für die gleichzeitig vor 
dem Standesbeamten erklärte Anerkennung eines unehelichen Kindes (§. 25 des Gesetzes); 
A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des §. 26 des Gesetzes einzu- 
tragenden Randvermerk; 
B. der Eintragung in das Heiratheregister (B.), B. 1., 
B. 1. gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Randvermerks nach Maßgabe 
des §. 55 des Gesetzes; 
C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund 
der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, C. 1., 
der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, C. 2., 
der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbefall ereignet hat, C. 3. 
C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer Eintragung in das 
Standesregister (§. 65 des Gesetzes): 
in den Fällen des §. 23 des Gesetzes ist der nicht passende Theil des Vordrucks 
zu durchstreichen, und die Eintragung, wie C. 4. ergiebt, am Rande zu bewirken; 
D. der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung (D.), D. 1.; 
4 der Bescheinigung des Aufgebots (E.), E. 1.; 
F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots (F.), F. 1. 
                                                  §. 8. 
In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalles auf Grund einer schrift- 
lichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (§§. 20, 24, 58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck 
ganz zu durchstreichen, und die Eintragung am Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte An- 
zeige oder Mittheilung vorzunehmen. In diesen Fällen, sowie im Falle des §. 23 des Gesetzes dürfen bei 
Ertheilung von Registerauszügen die für die letzteren bestimmten Formulare nicht benutzt werden. 
                                                  §. 9. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sammelakten, nach Jahrgängen 
georonet, und zwar für jedes Register besonders, anzulegen, und in dieselben alle ihnen zugestellten schrift- 
ichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbesondere die der Aufsichtsbehörde und 
der Gerichte (§§. 20, 24—28, 33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 55, 58, 60, 62—65 des Gesetzes), desgleichen 
die von ihnen in Gemäßheit der §I§. 21, 25, 45—47, 58, 68 ausgenommenen Verhandlungen und getroffenen 
Anordnungen aufzunehmen. "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.