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* Zur Vernichtung zurückgelegte Banknoten:
t Bezeichnung der Banken. in Abschnitten in zu — — «
2 5 Thlr. 10 Thlr. 20 Thlr. . 25 Thlr. 50 Thlr. 100 Thlr.200 Thlr. 500 Thlr.
s «
1. Preußische Bank — 4,704,000 — 1211,000 2.511.000 8,182,000. — 6 5.402,000
2. Rittersch. Privatbank in Pomm. Stettin) I —.45.000 — — —.—
3. Sächsische Bank zu Dresden — 5,818,100 — — 2263,450 6.240 700. — —
4. Leipziger Kassen-Verein — — - — — 835,500 — —
6 Weimarische Bank — 19.010 9,020 — 50,050 17, iod — —
6. Privatbank zu Gotha « — ·, 450,000 — — 260,00% — „ —
7. Geraer Bank — 2,690,000 — — 80,000 30, — „ —
8 Leipziger Bank — 200,610 1655, 120 — 329,450 1 191.800 — « —
Zusammen bei den Banken, deren Noten · « ·
über Thaler lauten..... —,l4,425,500«3,498,09013,211,000 5,233,9Wllö,207,le — 5402,000
in Abschnitten zu
4 10 Fl. N— 55 Fl. I 50 . 1# Fl. boc —
1. Frankfurter Bank DP0.000 3 4. 490000 i — Mmo 190,000 1 2— 16.050,000
Zusammen bei den Banken. deren Noten " I
über Gulden lauten.. ; ÆM 4490000 — 350,000 90000 580 000 16,050,000
Veröffentlicht in Gemäßheit der Bestimmung im Art. II. §. 4 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe
von Banknoten, vom 21. Dezember 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 193).
Berlin, den 13. Juli 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
4. Zoll-= und Steuer-Wesen.
Auf dem Bahnhofe zu Seidenberg-Zwecka beim Grenzübergange der Görli-Reichenberger Eisen-
bahn ist am 1. Juli d. Js. ein Nebenzollamt erster Klasse errichtet worden mit der Befugniß zur Abfertigung
der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Waarensendungen nach Maßgabe der §§. 63, 64, 60—71 des
Vereinszollgesetzes, zur Gestattung von Aus= und Umladungen der auf der Eisenbahn unter Raumverschluß
beförderten Güter nach §. 65 des Vereinszollgesetzes und zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung
von Begleitscheinen I. und II. über zollpflichtige Waaren und von Uebergangsscheinen.
In Folge der Betriebseröffnung auf der Eisenbahnlinie Crailsheim-Ansbach ist an der Station
Ellrichshausen zur Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr
mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unterliegen, ein Grenzsteueramt
errichtet worden.
5. Marine und Schiffahrt.
Laut telegraphischer Anzeige des Kaiserlichen General-Konsuls in Alexandrien unterliegen dort Schiffe aus
Syrien zehntägiger Quarantaine wegen Cholera.