— 28 —
§. 42.
Verkauf von Postwerthzeichen:
a) Freimarken.
I Die Freimarken werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.
b) Gestempelte Briefumschläge.
das — II Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem Neunwerthe 1 Pf. für
c) Gestempelte Postkarten.
III Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.
d) Gestempelte Streifbänder.
IV Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu 3 Pf. zum Verkaufe
gestellt., Der, Absatz findet nur in Mengen von 100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf.
für je 100 Stück.
e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für
Privatpersonen.
V Die Königlich preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die Abstempelung von Briefbogen,
Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei
jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
§. 43.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.
I Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrlcklich bestimmt ist, nach der Wahl
des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Brieskasten
einzuliefernden Gegenstände (§. 24 Abs. II ) müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänzungsbetrag und bez.
das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen bis
zum Gewichte von 250 Gramm, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nach-
zahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes ect. Bei anderen Sendungen kann der
Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bez. den
Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom
Absender eingezogen. .
III. Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden,
sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen.
IV Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder kann der Adressat
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen
will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen.
V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt
und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener
Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
VI Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes
bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere
Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staatsbehörden find jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme
und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanslalt zurückzugeben,
das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bez. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Post-
anstalt zu wenden.
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu
erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark, mindestens aber 50 Pf.