Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Januar 1850. 21
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die
Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann
auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt S. 3.
besonderen Gesetzen vorbehalten. 1
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 14. April 1856 bestimmt:
Artikel 1.
Die Artikel 42. und 114. der Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850. sind aufgehoben.
Artikel 2.
An Stelle des Artikels 42. treten folgende Bestimmungen:
Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach
Maaßgabe der ergangenen besonderen Gesetze:
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke derbundene
Recht der Ausübung oder Ubertragung
der richterlichen Gewalt (Titel VI. der Verfassungs-Urkunde)
und die aus diesem Rechte
fließenden Exemtionen und Abgaben;
2) die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande,
der früheren Erbunterthänigkeit, der
früheren Steuer= und Gewerbe Verfaßfung herstammenden
Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die
Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisher
Berechtigten dafür oblagen.
Titel III.
Vom Könige.
Artikel 43.
Die Person des Königs ist unverletzlich.
Artikel 44.
Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle
Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der