Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Preußischen  Staat.  V.  31.  Januar  1850.  21

 

Bei  erblicher  Ueberlassung  eines  Grundstückes  ist  nur  die
Uebertragung  des  vollen  Eigenthums  zulässig;  jedoch  kann
auch  hier  ein  fester  ablösbarer  Zins  vorbehalten  werden.

Die  weitere  Ausführung  dieser  Bestimmungen  bleibt  S.  3.
besonderen  Gesetzen  vorbehalten.  1

Siebente  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  4.  Das
Gesetz  v.  14.  April  1856  bestimmt:

Artikel  1.

Die  Artikel  42.  und  114.  der  Verfassungsurkunde
vom  31.  Januar  1850.  sind  aufgehoben.

Artikel  2.

An  Stelle  des  Artikels  42.  treten  folgende  Bestimmungen:



Ohne  Entschädigung  bleiben  aufgehoben,  nach

Maaßgabe  der  ergangenen  besonderen  Gesetze:

1)  das  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  derbundene
  Recht  der  Ausübung  oder  Ubertragung
der  richterlichen  Gewalt  (Titel  VI.  der  Verfassungs-Urkunde)
  und  die  aus  diesem  Rechte
fließenden  Exemtionen  und  Abgaben;

2)  die  aus  dem  gerichts=  und  schutzherrlichen  Verbande,
  der  früheren  Erbunterthänigkeit,  der
früheren  Steuer=  und  Gewerbe  Verfaßfung  herstammenden
  Verpflichtungen.

Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die

Gegenleistungen  und  Lasten  weg,  welche  den  bisher
Berechtigten  dafür  oblagen.

Titel  III.

Vom  Könige.

Artikel  43.
Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.

Artikel  44.

Die  Minister  des  Königs  sind  verantwortlich.  Alle
Regierungsakte  des  Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der