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den von ihnen ausgesoͤhnten Partelen ausdruͤcklich
den Rath zu ertheilen: daß sie
ihren Vergleich sofort bei der kompetenten
Gerichtsbehörde gerichtlich niederschreiben
und demselben dadurch die Wirkung eines
gerichtlichen Transakts beilegen lassen.
III.
Da sich die Zweckmaͤßigkeit und der
Nuzen des den Dorfs--Vorstehern aufgetragenen
Vermittlungs-Amtes schon in verschiedenen
Distrikten erprobt hat; so wollen
Wir, daß dasselbe von nun an in allen
Rural-Gemeinden Unsers Koͤnigreichs unverzuͤglich
in Wirkung trete, und von keinem
Landgerichte eine Klage oder Prozeß
zwischen Gemeinde-Gliedern und ihren Familien
mehr angenommen werde, ehe und
bevor das Zeugniß der Dorfs-Vorsteher
beigebracht ist, daß in der strittigen Angelegenheit
von ihnen die vorschriftmäßige
Vermittlung mäglichsten Fleißes versucht
worden sey.
München den 31. Mai 1810.
Max Joseph.
Graf Morawitkky.
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl
v. Krempelhuber.
Bekanntmachungen.
(Die Austretung des Dr. Philipp von
Woͤrndle von der Korporation der Advokaten
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Do der Dr. Philipp von Wörndle
sich schriftlich erklärt hat., von der Korpo-
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ration der Advokaten auszutreten, und
Seine koͤnigliche Majestaͤt durch allerhöchstes
Reskript vom 19. laufenden Monats
diese Erklárung allergnddigst anzunehmen,
und den besagten von Wörndle
aus der Korporation der Advokaten ausstreichen
zu lassen geruhet haben; so
wird dieses hiemit zu Jedermams Wissenschaft
und Benehmung öffentlich bekannt
gemacht.
Innsbruck den 25. Mai 1810.
Königliches Appellations-Gericht
des Inn= und Eisak-Kreises.
Freiherr von Welden.
# Falk.
(Die Konkursprüfung der Adspiranten zum
Staatödienste des Finanzfaches im Main-Kreise
betreffend.)
Im Namen Seiner Mazestt des Königs.
Der allerhöchsten Verordnung vom 8.
August rgo zufolge wird bei unten gefertigter
Stelle unmittelbar nach der am 25.
des kommesden Monats Juni beginnenden
ersten dießjahrigen Drüfung der Adspiranten
zum Staatedienste bei dem königlichen General-Kommissariate
des Mainkreises auch
die erste Konkursprüfung im Finanzfache
für dieses Jahr vorgenommen werden.
Diejenigen Kandidaten, welche nach den
Bestimmungen des G. 4. der oben angeführren
allerhöchsten Verordnung, sich dieser
Prüfung zu unterziehen wünschen, haben
sich hiezu zeitig und unter Vorlegung
der vorgeschriebenen Qualifikations-Beweise