Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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den  von  ihnen  ausgesoͤhnten  Partelen  ausdruͤcklich
  den  Rath  zu  ertheilen:  daß  sie
ihren  Vergleich  sofort  bei  der  kompetenten
Gerichtsbehörde  gerichtlich  niederschreiben
und  demselben  dadurch  die  Wirkung  eines
gerichtlichen  Transakts  beilegen  lassen.

III.

Da  sich  die  Zweckmaͤßigkeit  und  der
Nuzen  des  den  Dorfs--Vorstehern  aufgetragenen
  Vermittlungs-Amtes  schon  in  verschiedenen
  Distrikten  erprobt  hat;  so  wollen
Wir,  daß  dasselbe  von  nun  an  in  allen
Rural-Gemeinden  Unsers  Koͤnigreichs  unverzuͤglich
  in  Wirkung  trete,  und  von  keinem
  Landgerichte  eine  Klage  oder  Prozeß
zwischen  Gemeinde-Gliedern  und  ihren  Familien
  mehr  angenommen  werde,  ehe  und
bevor  das  Zeugniß  der  Dorfs-Vorsteher
beigebracht  ist,  daß  in  der  strittigen  Angelegenheit
  von  ihnen  die  vorschriftmäßige
Vermittlung  mäglichsten  Fleißes  versucht
worden  sey.

München  den  31.  Mai  1810.

Max  Joseph.
Graf  Morawitkky.
Auf  kbniglichen  allerhochsten  Befehl
v.  Krempelhuber.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Austretung  des  Dr.  Philipp  von

Woͤrndle  von  der  Korporation  der  Advokaten
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Do  der  Dr.  Philipp  von  Wörndle

sich  schriftlich  erklärt  hat.,  von  der  Korpo- 



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ration  der  Advokaten  auszutreten,  und
Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  durch  allerhöchstes

  Reskript  vom  19.  laufenden  Monats
  diese  Erklárung  allergnddigst  anzunehmen,
  und  den  besagten  von  Wörndle
aus  der  Korporation  der  Advokaten  ausstreichen
  zu  lassen  geruhet  haben;  so
wird  dieses  hiemit  zu  Jedermams  Wissenschaft
  und  Benehmung  öffentlich  bekannt
gemacht.

Innsbruck  den  25.  Mai  1810.
Königliches  Appellations-Gericht
des  Inn=  und  Eisak-Kreises.
Freiherr  von  Welden.

#  Falk.

 

(Die  Konkursprüfung  der  Adspiranten  zum
Staatödienste  des  Finanzfaches  im  Main-Kreise
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Mazestt  des  Königs.

Der  allerhöchsten  Verordnung  vom  8.

August  rgo  zufolge  wird  bei  unten  gefertigter

  Stelle  unmittelbar  nach  der  am  25.

des  kommesden  Monats  Juni  beginnenden

ersten  dießjahrigen  Drüfung  der  Adspiranten
zum  Staatedienste  bei  dem  königlichen  General-Kommissariate
  des  Mainkreises  auch
die  erste  Konkursprüfung  im  Finanzfache
für  dieses  Jahr  vorgenommen  werden.
Diejenigen  Kandidaten,  welche  nach  den

Bestimmungen  des  G.  4.  der  oben  angeführren

  allerhöchsten  Verordnung,  sich  dieser

  Prüfung  zu  unterziehen  wünschen,  haben
  sich  hiezu  zeitig  und  unter  Vorlegung
der  vorgeschriebenen  Qualifikations-Beweise