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3. Personen der Reserve, Landwehr, Marine-Reserve oder Seewehr, welche nach erfolgter Auswanderung
vor vollendetem 31sten Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in diejenige Jahresklasse
(§. 11, 1), welcher- sie on die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein. K. M. G. §. 68.
4. Mannschaften Ersatz -Reserve erster Klasse, welche nach erfolgter Auswanderung vor vollendetem
31 sten Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in den Jahrgang (§. 13, 5), welchem sie ohne
die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein.
K. M. G. §. 69, 7.
5. Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, zum Eintritt
in die Marine Kaiserlicher Genehmigung.
Dritter Abschnitt.
Militärpflicht.
§. 20.
Bedeutung der Militärpflicht.
1. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte zu
unterwerfen.
2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das
20ste Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen end-
gültig entschieden ist (§. 26, 4
3. Während der Dauer, der Militärpficht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig.
K.M. G. §. 10.
§. 21.
Militärpflicht der seemännischen Bevölkerung.
1. Die seemännische Beölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Flotte unterworfen.
Artikel 53 Abs. 4.
2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen:
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten-
oder Haff-Fahrzeugen gefahren sind
b) See-, Küsten= und Haff Fischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig be-
trieben haben;
c) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind;
d) Maschinisten, Maschinisten-Assistenten und Heizer von See= und Fluß-Dampfern.
§. 22.
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht.
1. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die
Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17 ten Lebens-
jahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähigung
hat, freiwillig zum akiven Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte einzutreten.
2. Wehrpflichtige, — freiwillig in das stehende Heer oder die Flotte eintreten, sind der Aushebung
nicht mehr unterworfen.
K. M. G. §. 10.
Die näheren Bestimmungen über den feiwiligen Eintritt in das stehende Heer oder in die Flotte
sind in den Abschnitten XIII. und XIV. enthalten.