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§. 40.
Ueberweisung zur Seewehr zweiter Klasse.
1. In allen Fällen, in welchen Militärpflichtige der Landbevölkerung der Ersatz- Reserve zu überweisen
sind, werden Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (§. 21) der Seewehr zweiter Klasse
Überwiesen.
2. Die Ueberweisung erfolgt durch Ertheilung eines Seewehr-Scheins.
§. 41.
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande.
1. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch die Ober-
Ersatz-Kommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß ihr persönliches
Erscheinen vor den Ersatz-Behörden erforderlich ist:
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich
sind (§. 36, 1);
b) wenn durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt tauglich
sind (§. 37, 1 und 2 );
c) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der im
§. 30, 2,. à.—e. aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht.
2. Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Nr. 1.a. und b.) können bestimmte Aerzte im Aus-
lande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermächtigung ist durch das Central=
Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen.
Auch sind die Aerzte der Kaiserlichen Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen.
3. Auf den nach Nr. 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des Deutschen Reichs,
welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, die Identität zu bescheinigen.
In den ärztlichen Zeugnissen (Nr. 1.a. und b.) ist außerdem von genanntem Konsul anzugeben,
daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsular-Beamten stattgefunden hat.
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Kaiserlichen Marine ist noch die Hinzuziehung eines
Offiziers derselben erforderlich.
4. Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (§. 21) dürfen im Auslande durch die Kommandanten
deutscher Kriegsschiffe und -Fahrzeuge zum Dienst in der Flotte eingestellt werden: desgleichen Frei-
willige der Landbevölkerung, welche sich zu vierjährigem aktivem Dienste verpflichten.
Die heimathliche Ersatz-Kommission (§. 23, 2 und 3) ist durch die zuständige Marine-Behörde
hiervon zu benachrichtigen.
§. 42.
Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte.
1. Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe oder zum Dienst ohne Waffe oder zum
Dienst als Arbeitssoldat.
2. Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des §. 28, 4 und 5 — Militärpflichtige nur
dann auszuheben, wenn sie zum Dienst mit der Waffe tauglich sind.
3. Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben angeblich
an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Ersatz-Behörden überhaupt
nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann (§. 64, 4).
4. Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitt IX enthalten.
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