Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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9. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatz-Vertheilung 
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des Ausschusses für das 
Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, aus welchen die Truppen= oder 
Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden war. 
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz-Mannschaften 
werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung des nächsten Jahres angerechnet. 
K .M. G. §. 9, Abs. 2. 
                                           § . 52. 
                              Ministerial-Ersatz-Vertheilung. 
1. Die Kriegs-Ministerien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Ersatz-Vertheilung — die aufzu- 
bringenden Bedarfszahlen auf die Ersatz-Bezirke ihres Bereichs nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung 
und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§. 51, 3). 
2. Die seitens des Königlich preußischen Kriegs-Ministeriums aufzustellende Ministerial-Ersatz-Vertheilung 
muß enthalten: 
a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten; 
b) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb der einzelnen 
Ersatz-Bezirke zu stellenden Rekruten; 
c) die Vertheilung der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armee-Korps, für 
welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. 
In denjenigen Ersatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu stellen sind, ist auch die 
Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. 
3. Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium allen 
nach §. 2, 2a—x in der Ministerial-Instanz fungirenden Civil-Behörden, der Kaiserlichen Admiralität, 
sämmtlichen unterstellten General-Kommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen 
(25.) Division. 
4. Aenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dürfen nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium 
— unter Beachtung der im §. 51 enthaltenen Grundsätze — vorgenommen werden. 
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                                                  §. 53. 
                                    Korps-Ersatz-Vertheilung. 
1. Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in dritter Instanz fungirenden Civil- 
Verwaltungs-Behörden (§. 2, 3) den aus den Ersatz-Bezirken ihres Bereichs (§. 1, 1) aufzubringenden 
Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirke (Korps-Ersatz-Vertheilung)') nach dem Ver- 
hältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§. 51, 3). 
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des Ministeriums des 
Innern im Einverständniß mit dem Divisions-Kommando aufgestellt. 
2. Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Brigade- 
Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile. 
Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfzahl nicht aufzubringen, so wird — 
unter Beachtung des im §. 51, 8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen 
Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. 
4. Kann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes- 
staates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegs-Ministerium hier- 
von Mittheith- 
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ung zu machen (§. 52, 4). 
*) In Sachsen erfolgt die Korps- Ersaß-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch daenOber- 
Rekrutirungs-Rath.