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9. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatz-Vertheilung
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des Ausschusses für das
Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, aus welchen die Truppen= oder
Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden war.
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz-Mannschaften
werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung des nächsten Jahres angerechnet.
K .M. G. §. 9, Abs. 2.
§ . 52.
Ministerial-Ersatz-Vertheilung.
1. Die Kriegs-Ministerien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Ersatz-Vertheilung — die aufzu-
bringenden Bedarfszahlen auf die Ersatz-Bezirke ihres Bereichs nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung
und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§. 51, 3).
2. Die seitens des Königlich preußischen Kriegs-Ministeriums aufzustellende Ministerial-Ersatz-Vertheilung
muß enthalten:
a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten;
b) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb der einzelnen
Ersatz-Bezirke zu stellenden Rekruten;
c) die Vertheilung der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armee-Korps, für
welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt.
In denjenigen Ersatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu stellen sind, ist auch die
Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
3. Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium allen
nach §. 2, 2a—x in der Ministerial-Instanz fungirenden Civil-Behörden, der Kaiserlichen Admiralität,
sämmtlichen unterstellten General-Kommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen
(25.) Division.
4. Aenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dürfen nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium
— unter Beachtung der im §. 51 enthaltenen Grundsätze — vorgenommen werden.
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E
§. 53.
Korps-Ersatz-Vertheilung.
1. Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in dritter Instanz fungirenden Civil-
Verwaltungs-Behörden (§. 2, 3) den aus den Ersatz-Bezirken ihres Bereichs (§. 1, 1) aufzubringenden
Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirke (Korps-Ersatz-Vertheilung)') nach dem Ver-
hältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (§. 51, 3).
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des Ministeriums des
Innern im Einverständniß mit dem Divisions-Kommando aufgestellt.
2. Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Brigade-
Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile.
Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfzahl nicht aufzubringen, so wird —
unter Beachtung des im §. 51, 8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen
Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt.
4. Kann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes-
staates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegs-Ministerium hier-
von Mittheith-
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ung zu machen (§. 52, 4).
*) In Sachsen erfolgt die Korps- Ersaß-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch daenOber-
Rekrutirungs-Rath.