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Die bisherigen Tarifbestimmungen haben folgende Abänderungen erfahren:
14. Es beträgt das Porto
a) für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, auf
alle Entfernungen bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennige, über 50—250 Gramm einschließ-
lich 10 Pf., ster 250—500 Gramm einschließlich 20 Pf., über 500 Gramm bis 1 Kilo-
ramm 30 Pf.; «
b) für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die
durch die Post bezogen werden, zur Einlieferung gelangen, für jedes einzelne Beilage-Exemplar
¼ Pfennig. Eine Ermäßigung bei Einlieferung größerer Mengen findet nicht statt;
15. das Porto für Waarenproben beträgt ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pfennige;
16. die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung beträgt bis 100 Mark: 20 Pfennige, über 100 bis
200 ., ·;
Mark: 30 über 200—300 Mark: 40 Pf.:
17. die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pfennige, mindestens
aber 10 Pf.;
18. für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke einer Postanstalt werden minde-
stens 50 Pfennige erhoben;
19. für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirbe wird erhoben:
I. bei den Postämtern
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschlleßlich 10 Pfennige,
b) für schwerere Packete 15 Pf.;
II. bei den übrigen Postanstalten
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 5 Pfennige,
b) für schwerere Packete 10 Pf.
Gehören zwel oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so wird für jedes
Packet der Satz von 5 Pfennigen, jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine
einzelne Sendung im Gewicht über 5 Kilogramm erhoben;
20. an Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe als 1500 Mark und Packete mit Werthangabe durch
die bestellenden Boten im Ortsbestellbezirke ausgetragen werden, kommen zur Erhebung,
a) für ich mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark 10 Pfennige, über 3000 Mark
Pfennige;
b) für Packete mit — die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn aber der
Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze erglebt, diese letzteren;
21. alle Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt
eingeliefert werden (ausschließlich der gewöhnlichen Briefe), unterliegen denselben Taxen (einschließlich
der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen
mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, stets der für
die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz angewendet wird;
22. das Zeitungsbestellgeld beträgt für jedes Zeitungsexemplar jährlich:
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pfennnige
b) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden, 1 Mark
60 Pf.;
c) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf.;
23. die Porto-Stundungsgebühr beträgt monatlich 5 Pfennige für jede Mark, mindestens aber 50 Pf.
24. ungestempelte Formulare zu Postkarten, nicht mit Freimarken beklebte Formulare zu Postanweisungen
und Post-Packetadressen, Formulare zu Postaufträgen (Postmandaten), sowie zu Postbehändigungs=
scheinen werden zum Preise von 5 Pfennigen für je 10 Stück, Formulare zu Postkarten mit Rück-
antwort zum Preise von 5 Pfennigen für je 5 Stück verabfolgt;
25. der bei Berechnung des Portos für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen, der Postvorschußgebühr und
des Zeitungsbestellgeldes im Gesammtbetrage sich etwa ergebende Bruchthell einer Mark wird
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet;