Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

 
 
 
  
 
 
                                                — 590 — 
Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Auswahl für die verschiedenen Waffengattungen. 
Die tauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse können entweder durch Gestellungs-Ordre 
oder durch öffentliche Aufforderung jederzeit einberufen werden. 
Sie haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Gestellungs-Ordre 
jederzeit ausgehändigt werden kann. 
8. Die Einberufung oder Aufforderung zur Gestellung erfolgt durch das Landwehr-Bezirks-Kommando, 
zu welchem Behuf nach beendigter Musterung dem Landwehr-Bezirks-K deur die alphabetischen 
Listen zu übergeben sind. 
Das stellvertretende General-Kommando') bestimmt je nach Bedarf die Zahl oder die Altersklasse 
der einzuberufenden Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. 
Behufs Vertheilung setzt es einen bestimmten Termin fest, bis zu welchem die Uebersichten der 
in den Brigade-Bezirken vorhandenen tauglichen Ersatz Reservisten zweiter Klasse — nach Altersklassen 
und Waffengattungen getrennt — einzureichen sind. 
9. Die untauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse sind auch ferner von allen militärischen 
Pflichten befreit. 
10. Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche noch nicht 
zum aktiven Dienst einberufen, die Pflicht zum Diensteintritt auf. 
K. M. G. . §. 27. 
                                       §. 99. 
                             Freiwilliger Eintritt. 
1. Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatz- und Besatzungs-Truppentheilen Frei- 
willige jederzeit angenommen und eingestellt werden. 
Von jeder Einstellung ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Geburtsorts zu 
benachrichtigen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 19, 5 und §. 22 Anwendung. 
2. Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. 
 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile zur Disposition 
der Ersatz-Behörden entlassen. 
3. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienst herangezogen. 
4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester studirt 
haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberufen. 
5. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — bei Auflösung 
der Ersatz-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung.
 
                                         §. 100. 
                                 Reklamationen. 
1. Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 
2. Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatz-Kommissionen ausgesprochen werden, haben nur 
so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 
3. Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im äußersten Nothfall 
reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatz-Behörde dritter Instanz, jedoch bleibt die 
Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des 
kommandirenden Generals des mobilen Armee-Korps und der mit gleichen Befugnissen versehenen 
Militär-Befehlshaber anheimgestellt. · 
Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatz-Truppentheil und zeitweise Beurlaubung gestattet. 
 Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium ausnahmsweise 
verfügt werden. 
*) In Sachsen das Kriegs-Ministerium unter Vernehmung mit dem stellvertretenden General-Kommando.
	        
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