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26. für diejenigen Staatsgeblete, in welchen bisher die Gebühren nach dem in der süd-
deutschen Guldenwährung festgesetzten Tarife erhoben worden sind, kommen noch folgende
Festsetzungen in Betracht:
Die Gebühren sind festgesetzt worden:
a) für Postkarten auf 5 Pfennige und für Postkarten mit Rückantwort auf 10 Pf.;
b) für Postauftragsbriefe auf 30 Pf.;
c) für die Eilbestellung von Postsendungen im Ortsbestellbezirke auf 25 Pf. bez. 50 Pf.;
d) für Ueberweisung von Zeitungen auf 50 Pf.; -.
e) für die Bestellung von Briefen mit Werthangabe bis 1500 Mark im Ortsbestellbezirke auf 5 Pf.;
f) für Bestellung von Briefen mit Werthangabe, Packeten mit und ohne Werthangabe, Einschreib-
packeten und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach dem Landbestellbezirke
auf 10 Pfennige;
g) für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen
Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe auf
5 Pfennige.
Die sämmtlichen vorstehend unter 14 bis 26 aufgeführten Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen
der Reichswährung ausgedrückt.
Berlin W., den 18. Dezember 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Nachdem durch die Postordnung vom 18. Dezember 1874, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft tritt,
der mittelst Postauftrages (Postmandats) einziehbare Höchstbetrag auf 600 Mark R.-M. festgesetzt worden
ist, kommt das bisher stillschweigend geduldete Verfahren, nach welchem hier und da auch Postmandate zu
höheren Beträgen eingellefert worden sind, in Wegfall. Die Postanstalten haben Anweisung erhalten, vom
1. Januar 1875 ab Postaufträge, welche auf Beträge von mehr als 600 Mark R.-M. lauten, nicht mehr zur
Ausführung zu bringen, sondern als unbestellbar an den Auftraggeber zurückgelangen zu lassen.
Das General= Postamt macht auf diese Vorschrift besonders aufmerksam, da deren Nichtbeachtung,
namentlich soweit es sich um die Einziehung von Wechseln handelt, Verluste für die Absender nach sich
ziehen kann.
Es empfiehlt sich, den Sendungen mit Postaufträgen das zur Uebermittelung des eingezogenen Be-
trages an den Absender erforderliche und bereits entsprechend ausgefüllte Postanweisungsformular bez. bei Be-
trägen von mehr als 300 Mark R.-M. zwei dergleichen Formulare beizufügen.
Berlin W., den 23. Dezember 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Umrechnung der Packetportotarife in die Reichsmarkrechnung.
In Betreff der Umrechnung der Packetportotarife in die Reichsmarkrechnung dient den Postanstalten Folgendes
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