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Packetportotarif für Sendungen im Innern des Reichspostgebiets, sowie sür Sendungen nach und aus
Bayern und Württemberg:
1. Das Porto beträgt:
A. für Packete:
I. bis zum Gewicht von 5 Kllogramm:
a) auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 25 Pf. R.-M.
b) auf alle weiteren Entfernugggen 50 „
II. beim Gewichte über 5 Kilogramm:
a) für die ersten 5 Kilogramm die Sätze wie vorstehend unter I.,
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms:
bis 10 Meilen (Zone 1) 59 Pf. R.-M.
über 10 „ 20 „ (Zone 2) 10 "
20 50 |
"
Zone 3) 20 „
" " "
„ 50 „ 100 „ (Zone 4) 30„ „
„ 100 „ 150 „ (Zone 5 ) 40 „ „
„ 150 Meilen (Zone 6) 50 „ „
B. für Briefe mit Werthangabe:
ohne Unterschied des Gewichts:
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 20 Pf. R-M
auf alle weiteren Entfernugen ....... 40 Pf. R-M
2. Die Versicherungsgebühr beträgt 5 Pfennige R.-M. für je 300 Mark oder einen Theil von
300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. R.-M., und
3. der Portozuschlag für unfrankirte Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm einschlleßlich und
für unfrankirte Briefe mit Werthangabe 10 Pf. R.-M.
4. Für Sperrgut wird das Porto um die Hälfte erhöht. Dem erhöhten Porto tritt gegebenen Falls
20 Pf. R.-M.
40 „
die Versicherungsgebühr und der Portozuschlag von 10 Pf. R.-M. im einfachen Betrage
hinzu. Der Gesammtbetrag ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme nach unten
abzurunden. Es kostet also beispielsweise ein sperriges Packet im Gewichte von 3 Kilogramm:
in Zone 2:
50 + 25 = 75 Pf. im Frankirungsfalle
und 85 Pf. im Nichtfrankirungsfalle,
in Zone 1:
25 + 12/1/2 = .37½ Pf oder nach unten abgerundet
35 Pf. im Frankirungsfalle
und 45 Pf. im Nichtfrankirungsfalle.
Packetportotarif für Sendungen nach und aus Oesterreich · Ungarn.
Bei Berechnung der Beträge an Porto und bez. an Versicherungsgebühr für Briefe mit Werthangabe
und für Packete nach und aus Oesterreich-Ungarn sind vom 1. Januar 1875 ab seitens derjenigen Post-
anstalten, bel welchen die Thalerwährung besteht, die Beträge in die Reichsmarkwährung umzuwandeln mit der
Maßgabe, daß die auf ¼ und ¾ Sgr. auslaufenden Beträge auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme nach
oben abzurunden sind.