Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes Jahres Nachtrags-Listen, beide nach Schema A., den Pro- 
   vinzial-General-Kommandos*) mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. 
 In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. 
– Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur ausnahmsweise statt. 
2. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unabkömm- 
lichkeits-Atteste beizufügen. 
Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen und unab- 
kömmlich bleiben. 
Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlichkeit wieder 
anerkannt werden soll, die Ausstellung neuer Atteste. 
3. Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im 
Beanstandungsfalle von dem zuständigen. Ressort-Ministerium als richtig bestätigt worden sind, den 
Die Unabkömmlichkeits= Atteste werden  werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos aufbewahrt. 
4. Unabkömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig. 
                                               §. 22 
  
            Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals. 
1. Nach §. 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen 
ihr Personal im Kriegsfalle der Militär-Behörde zur Verfügung zu stellen. 
2. Die Vertheilung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals 
auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der 
Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt statt. 
3. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen 
Leute bleibt den Bahn-Verwaltungen überlassen. 
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig 
geeignet sind. 
4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahn-Verwaltungen dem Chef des Generalstabes der 
Armee namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Schema B. ein. 
— Dieser theilt sodann den General-Kommandos mit, wieviel und welche Mannschaften, von 
* welchen Bahn-Verwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. 
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen ect. durch Vermittelung des 
zuständigen Kriegs-Ministeriums. 
                                                    §. 23. 
Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom Waffendienst. 
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 20, 3 vom Waffendienst zurückzustellen ist, gehören: 
a) Höhere Eisenbahn-Beamte; 
b) Verwaltungs= und Expeditions- Personal: 
c) Fahr-Personal; 
ch Bahndienst= und Stations-Personal; 
e) Ständige Eisenbahn-Arbeiter. 
2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stations-Nachtwächter, Mannschaften, die nur in Erd- 
schächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 
  
— 
*) In Sachsen und Württemberg dem Kriegs Ministerium.
	        
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