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jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes Jahres Nachtrags-Listen, beide nach Schema A., den Pro-
vinzial-General-Kommandos*) mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden.
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern.
– Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur ausnahmsweise statt.
2. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unabkömm-
lichkeits-Atteste beizufügen.
Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen und unab-
kömmlich bleiben.
Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlichkeit wieder
anerkannt werden soll, die Ausstellung neuer Atteste.
3. Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im
Beanstandungsfalle von dem zuständigen. Ressort-Ministerium als richtig bestätigt worden sind, den
Die Unabkömmlichkeits= Atteste werden werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos aufbewahrt.
4. Unabkömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig.
§. 22
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals.
1. Nach §. 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen
ihr Personal im Kriegsfalle der Militär-Behörde zur Verfügung zu stellen.
2. Die Vertheilung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals
auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der
Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt statt.
3. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen
Leute bleibt den Bahn-Verwaltungen überlassen.
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig
geeignet sind.
4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahn-Verwaltungen dem Chef des Generalstabes der
Armee namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Schema B. ein.
— Dieser theilt sodann den General-Kommandos mit, wieviel und welche Mannschaften, von
* welchen Bahn-Verwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind.
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen ect. durch Vermittelung des
zuständigen Kriegs-Ministeriums.
§. 23.
Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom Waffendienst.
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 20, 3 vom Waffendienst zurückzustellen ist, gehören:
a) Höhere Eisenbahn-Beamte;
b) Verwaltungs= und Expeditions- Personal:
c) Fahr-Personal;
ch Bahndienst= und Stations-Personal;
e) Ständige Eisenbahn-Arbeiter.
2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stations-Nachtwächter, Mannschaften, die nur in Erd-
schächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber.
—
*) In Sachsen und Württemberg dem Kriegs Ministerium.