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4. Zoll-und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. Mts. beschlossen:
1. den Hauptzollämtern wird die Befugniß beigelegt, die Gültigkeitsfrist der Freipässe über in-
ländische Musterstücke, welche in dem durch Bundesrathsbeschluß vom 19. Mai 1869 ge-
nehmigten Formulare auf ein Jahr festgesetzt ist, im Bedürfnißfalle angemessen zu verlängern;
2. die Vorschrift, nach welcher die Zollfreiheit der von deutschen Handlungsreisenden ausgeführten
Musterstücke bei der Wiedereinfuhr unter anderem von dem Nachweise der stattgehabten
Ausfuhr abhängig gemacht ist, wird als entbehrlich aufgehoben;
3. die Worte des bezeichneten Formulars: „der Ausgang dieser Musterstücke von dem Ausgangs-
amte bescheinigt ist und —“ kommen in Wegfall.
Das Königlich preußische Hauptsteueramt zu Münster, das Untersteueramt Burgsteinfurt und
das Nebenzollamt I. zu Gronau sind für die am 30. v. Mts. eröffnete Münster-Enscheder Eisenbahn zur
Wiederanlegung des verletzten amtlichen Verschlusses an Eisenbahnwagen und abhebbaren Behältern ermächtigt
worden.
Mit der auf den 15. Oktober d. Js. festgesetten Eröffnung des Betriebs auf der Eisenbahnstrecke von
Mittelwalde bis zur preußischen Landesgrenze, beziehungsweise bis nach Wildenschwerdt, ist das Königlich
preußische Hauptzollamt Mittelwalde auf den Bahnhof bei Mittelwalde verlegt und zu gleicher Zeit das
österreichische Hauptzollamt am Bahnhofe bei Mittelwalde in Thätigkeit getreten. Dem ersteren ist die Be-
fugniß zur Abfertigung der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Waarensendungen nach Maßgabe der
§§. 63, 64, 66—71 des Vereinsgollgesetzes vom 1. Juli 1869 und zur Gestattung von Aus= und Umladungen
der auf der Eisenbahn unter Naumverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereinsgollgesetzes) beigelegt worden.
Vom 1. November d. Js. wird das Königlich bayerische Nebenzollamt Ansbach, Hauptzollamtobezirks
Nürnberg, aufgelöst und an dessen Stelle der Königlichen Aufschlageinnehmerei in Ansbach vom gleichen
Zeitpunkte ab die Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung
von Uebergangsscheinen ertheilt.